weit höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz wären daher unverhältnismässig (act. 16 ff., 24 ff.). 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt.