Würde er aus der Schweiz weggewiesen, gingen seine Gläubiger leer aus. Aufgrund seiner in jüngster Zeit aufgezeigten Bemühungen zur Schuldentilgung sei das Argument der Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht derart schwer zu gewichten wie die anderen Integrationskriterien von Art. 58a AIG. Damit habe er die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG beinahe vollständig erfüllt. Insbesondere sei er in jüngster Zeit sehr darum bemüht gewesen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten. Die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben als weitere Voraussetzungen von Art. 58a Abs. 1 AIG habe er bereits zuvor ohne weiteres erfüllt.