1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerden im Wesentlichen vor, er nehme entgegen der Vorinstanz am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil. Seit fast drei Jahren habe er eine feste Anstellung in einem Vollzeitpensum und arbeite zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers. Sein aktuelles Erwerbseinkommen vermöge zwar seine Lebenshaltungskosten nicht vollumfänglich zu decken. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass er in naher Zukunft auch anspruchsvollere Arbeiten an diesem Arbeitsort wahrnehmen dürfe und dadurch allenfalls ein höheres Einkommen erzielen könne.