Dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehende Hindernisse, welche diesen als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen und zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten (Art. 83 Abs. 1 AIG), seien nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden (act. 3 ff.). - 10 -