aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG erloschen. Die affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern würde durch seinen Wegzug zwar nicht verunmöglicht, aber eingeschränkt. In finanzieller Hinsicht bestehe keine enge Beziehung. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt und teilweise gravierend Anlass zu Klagen gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei somit auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art.