Eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle somit ausser Betracht. Die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern genüge für sich allein nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können. Andere Gründe, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen könnten, gebe es nicht. Somit seien wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, zu verneinen. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Ein allfälliger Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 AIG wäre sodann auch