rechtlichen Gehörs sei zudem eine neue Betreibung über Fr. 1'052.30 eingeleitet worden. Es gebe keine Hinweise, dass die Schuldenbildung unverschuldet erfolgt sei. Folglich habe der Beschwerdeführer durch die wiederholte und teilweise schwere Straffälligkeit und die über viele Jahre mutwillig verursachten hohen Schulden die öffentliche Sicherheit und Ordnung missachtet. Das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sei demnach nicht erfüllt.