II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, die am 9. Januar 2004 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin sei mit Urteil des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 getrennt worden. Erst Ende 2019 sei der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Von einer Wiederannäherung sei unter den konkreten Umständen indes nicht auszugehen. Da die Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu prüfen.