Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -8-