Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft U.-X. den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 120.00 (act. 192 f.). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder stellte die Staatsanwaltschaft U.-X. am 25. Januar 2022 ein (act. 200 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Juni 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: