Die Vorinstanz reichte am 6. August 2021 den Rapport der Regionalpolizei U. vom 28. Juli 2021 betreffend Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder durch den Beschwerdeführer zu den Akten (act. 140 f.) und nahm mit Eingabe vom 10. August 2021 zu den obgenannten Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Stellung (act. 144). Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2021 eine weitere Eingabe ein (act. 147 ff.). Am 6. Oktober 2021 ging beim Verwaltungsgericht die am 27. September 2021 von der Vorinstanz weitergeleitete Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. April 2021 betreffend ein gegen den Beschwer- -7-