Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen zu seinen Einkünften und seiner Schuldensituation einzureichen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Sachverhaltsänderungen darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Von der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde eine detaillierte Stellungnahme betreffend seine affektive und finanzielle Beziehung zu den gemeinsamen Kindern, insbesondere zur tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts und zur Leistung von Unterhaltszahlungen seit Januar 2018, einverlangt (act. 78 ff.). Die Ehefrau reichte am 23. Juli 2021 eine Stellungnahme ein (act.