Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mit, dass er den Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr vertrete (act. 62). Nach Eingang des Kostenvorschusses des Beschwerdeführers (act. 70) reichte die Vorinstanz am 2. Februar 2021 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 75). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 76 f.).