3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 59 ff.). -6-