C. Gegen den Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer am 24. November 2020 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine persönlich verfasste Beschwerde ein (act. 16 ff.). Mit Beschwerdeschrift seines Rechtsvertreters vom 25. November 2020 liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (act. 21 ff.): 1. Der Entscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 26. Oktober 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.