B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI-act. 438 ff.). Die Vorinstanz erliess am 26. Oktober 2020 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.