Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme (MI-act. 410). Hierauf ersuchte das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 um eine ergänzende Stellungnahme (MI-act. 411). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 nach (MI-act. 416 f.). Am 4. März 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Er wurde angewiesen, -5- die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 418 ff.).