Mit Schreiben vom 16. August 2019 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer erstmals das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (MIact. 380 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 29. August 2019 (MI-act. 390 f.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung (MI-act. 405 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme (MI-act. 410).