Das MIKA erhielt am 28. September 2018 Kenntnis davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beabsichtige, sich von ihm zu trennen (MIact. 334 f.), und nahm in der Folge weitere Abklärungen vor (MIact. 366 ff.). Mit Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt sind. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens per 1. Januar 2019 zu verlassen. Die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder wurde der Ehefrau zugeteilt und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung monatlicher Beiträge an den Unterhalt der Kinder ver-