ziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren), teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 17. Januar 2014 und 14. März 2014, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit den Strafbefehlen vom 17. Januar 2014 und 14. März 2014 verhängten Geldstrafen wurde verzichtet. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich verwarnt und die Probezeit um jeweils eineinhalb Jahre verlängert (MIact. 341 ff.). Einige Delikte, für die ein Schuldspruch erfolgte, hatte der Beschwerdeführer erst nach der migrationsrechtlichen Verwarnung durch das MIKA, d.h. nach dem 19. Januar 2016, begangen.