Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-X. vom 14. März 2014 wurde er wegen mehrfachen Betrugs mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 700.00 bestraft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-X. vom 17. Januar 2014 (MIact. 227 ff.).