Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft R. vom 18. August 2004 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachtung eines Lichtsignals mit einer Busse von Fr. 1'200.00 bestraft (MI-act. 88 ff.). Das Bezirksamt S. belegte ihn mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2007 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten als Fahrzeuglenker mit einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 143 f.). Das Bezirksamt T. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 26. Februar 2008 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 147 f.).