Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2020.401 / ew / we ZEMIS [***] (E.2020.048) Art. 41 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber William Beschwerde- A._____, von der Türkei führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Oktober 2020 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer wurde 1978 in der Türkei geboren und reiste am 21. März 2003 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5, 13). Auf sein am Einreisetag gestelltes Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz sofort zu verlassen habe (MI-act. 20 ff.). Am 9. Januar 2004 heiratete er in Q. eine Schweizer Bürgerin (MI-act. 7), worauf ihm am 1. März 2004 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (MI- act. 77), welche in den folgenden Jahren jeweils verlängert wurde, letzt- mals bis zum 28. Februar 2020 (MI-act. 338). Am 4. Juni 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA, heute Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau [MIKA]) das am 26. Mai 2010 eingegangene Ge- such des Beschwerdeführers um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung ab (MI-act. 161 f., 175 f.). Aus der Ehe sind drei Kinder (geboren am 9. Februar 2006, 3. September 2011 und 8. Juli 2013) hervorgegangen (MI-act. 402), welche ebenfalls das Schwei- zer Bürgerrecht besitzen (act. 2). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verur- teilt: Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft R. vom 18. August 2004 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachtung eines Lichtsignals mit einer Busse von Fr. 1'200.00 bestraft (MI-act. 88 ff.). Das Bezirksamt S. belegte ihn mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2007 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten als Fahrzeuglenker mit einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 143 f.). Das Bezirksamt T. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 26. Februar 2008 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 147 f.). Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2008 sprach ihn das Bezirksamt U. der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts- rechts beim Rückwärtsfahren sowie des Verlassens der Unfallstelle ohne Erlaubnis schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 450.00 (MI- act. 149 ff.). -3- Die Staatsanwaltschaft U.-X. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 17. Januar 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, versuchter Nötigung, Drohung und mehrfachen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 2'000.00 (MI-act. 218 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-X. vom 14. März 2014 wurde er wegen mehrfachen Betrugs mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 700.00 bestraft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-X. vom 17. Januar 2014 (MI- act. 227 ff.). Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIKA vom 19. Ja- nuar 2016 unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung verwarnt. Er wurde aufgefordert, sich inskünftig in jeder Hinsicht wohlzuverhalten, allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen (MI-act. 258 ff.). Danach wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wie folgt weiter straf- rechtlich verurteilt: Die Staatsanwaltschaft T. bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 6. November 2017 wegen Nichtausführenlassens der Abgaswartung mit einer Busse von Fr. 280.00 (MI-act. 317 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.-X. vom 3. Januar 2018 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten mit einer Busse von Fr. 60.00 belegt (MI-act. 319 f.). Die Staatsanwaltschaft Y.-Z. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 8. Mai 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 6–10 km/h zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 331 f.). Das Bezirksgericht U. sprach ihn mit Urteil vom 15. Januar 2019 der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs, des Pfändungsbetrugs, des Ver- gehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, AVIG; SR 837.0) und des unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt voll- -4- ziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Ansetzung einer Probe- zeit von fünf Jahren), teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 17. Januar 2014 und 14. März 2014, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit den Strafbe- fehlen vom 17. Januar 2014 und 14. März 2014 verhängten Geldstrafen wurde verzichtet. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich verwarnt und die Probezeit um jeweils eineinhalb Jahre verlängert (MI- act. 341 ff.). Einige Delikte, für die ein Schuldspruch erfolgte, hatte der Be- schwerdeführer erst nach der migrationsrechtlichen Verwarnung durch das MIKA, d.h. nach dem 19. Januar 2016, begangen. Das MIKA erhielt am 28. September 2018 Kenntnis davon, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers beabsichtige, sich von ihm zu trennen (MI- act. 334 f.), und nahm in der Folge weitere Abklärungen vor (MI- act. 366 ff.). Mit Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts des Be- zirksgerichts U. vom 21. November 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt sind. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens per 1. Januar 2019 zu verlassen. Die Obhut über die drei ge- meinsamen Kinder wurde der Ehefrau zugeteilt und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung monatlicher Beiträge an den Unterhalt der Kinder ver- pflichtet (MI-act. 401 ff.). Eigenen Angaben zufolge zog er jedoch erst Ende 2019 aus der ehelichen Wohnung aus (MI-act. 448). Am 14. August 2019 holte das MIKA beim Betreibungsamt Q. einen Betreibungsregisterauszug über den Beschwerdeführer ein (MI-act. 384). Im am 15. August 2019 ausgestellten Betreibungsregisterauszug waren 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 68'301.62 und offene Betrei- bungen in der Höhe von total Fr. 32'634.80 aufgeführt (MI-act. 385 ff.). Mit Schreiben vom 16. August 2019 gewährte das MIKA dem Beschwerde- führer erstmals das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Auf- enthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (MI- act. 380 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 29. Au- gust 2019 (MI-act. 390 f.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen ge- währte das MIKA dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme betreffend den Widerruf der Aufenthalts- bewilligung und die Wegweisung (MI-act. 405 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme (MI-act. 410). Hierauf ersuchte das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 um eine ergänzende Stellungnahme (MI-act. 411). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 nach (MI-act. 416 f.). Am 4. März 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Er wurde angewiesen, -5- die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu ver- lassen (MI-act. 418 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. März 2020 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. April 2020 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI-act. 438 ff.). Die Vorinstanz erliess am 26. Oktober 2020 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen den Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer am 24. No- vember 2020 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine persönlich verfasste Beschwerde ein (act. 16 ff.). Mit Beschwerde- schrift seines Rechtsvertreters vom 25. November 2020 liess der Be- schwerdeführer folgende Anträge stellen (act. 21 ff.): 1. Der Entscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 26. Oktober 2020 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 59 ff.). -6- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mit, dass er den Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr vertrete (act. 62). Nach Eingang des Kostenvorschusses des Beschwerdeführers (act. 70) reichte die Vorinstanz am 2. Februar 2021 aufforderungsgemäss ihre Ak- ten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und be- antragte die Abweisung der Beschwerde (act. 75). Mit instruktionsrichterli- cher Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weite- ren Schriftenwechsel verzichtet (act. 76 f.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer auf, weitere Unterlagen zu seinen Einkünften und seiner Schuldensituation einzureichen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Sachverhaltsänderungen darzulegen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Von der Ehefrau des Be- schwerdeführers wurde eine detaillierte Stellungnahme betreffend seine af- fektive und finanzielle Beziehung zu den gemeinsamen Kindern, insbeson- dere zur tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts und zur Leistung von Unterhaltszahlungen seit Januar 2018, einverlangt (act. 78 ff.). Die Ehefrau reichte am 23. Juli 2021 eine Stellungnahme ein (act. 83 f.). Der Beschwer- deführer nahm mit Eingabe vom 30. Juli 2021 Stellung und reichte diverse Unterlagen ein (act. 87 ff.), aus welchen unter anderem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer Ende Dezember 2020 einem operativen Eingriff unterziehen musste (act. 105 ff.) und dass am 12. Mai 2021 das Bezirks- gericht U., Familiengericht, für ihn eine kombinierte Beistandschaft (Be- gleitbeistandschaft und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 397 i.V.m. Art. 393–395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) errichtete (act. 90 ff.). Die Vorinstanz reichte am 6. August 2021 den Rapport der Regionalpolizei U. vom 28. Juli 2021 betreffend Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder durch den Beschwerdeführer zu den Akten (act. 140 f.) und nahm mit Eingabe vom 10. August 2021 zu den obgenannten Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Stellung (act. 144). Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2021 eine weitere Eingabe ein (act. 147 ff.). Am 6. Oktober 2021 ging beim Verwaltungsgericht die am 27. September 2021 von der Vorinstanz weitergeleitete Einstellungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 13. April 2021 betreffend ein gegen den Beschwer- -7- deführer wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkun- denfälschung und der Geldwäscherei eingeleitetes Strafverfahren ein (act. 159 ff.). Der Beschluss des Stadtrats U. vom 6. Oktober 2021 betreffend die Ausrichtung von Sozialhilfe an den Beschwerdeführer zur Existenzsiche- rung ab 1. Oktober 2021 bis längstens 30. September 2022 ging am 13. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht ein (act. 175 ff.). Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft U.-X. den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge zu einer Busse von Fr. 120.00 (act. 192 f.). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder stellte die Staatsanwalt- schaft U.-X. am 25. Januar 2022 ein (act. 200 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. Juni 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewil- ligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. -8- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im We- sentlichen aus, die am 9. Januar 2004 geschlossene Ehe des Beschwer- deführers mit einer Schweizer Bürgerin sei mit Urteil des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 getrennt worden. Erst Ende 2019 sei der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Von ei- ner Wiederannäherung sei unter den konkreten Umständen indes nicht auszugehen. Da die Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe, sei der An- spruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei seit 2004 zehnmal verurteilt worden, wobei auch die 2016 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung keine Verhaltensänderung bewirkt habe. Der Beschwerdeführer sei vielmehr weiter und zum Teil schwer straffällig geworden. Zudem weise er gemäss Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamts Q. vom 25. August 2020 29 Verlustscheine über total Fr. 72'362.62 aus. Am 13. Dezember 2019 und damit nach Gewährung des -9- rechtlichen Gehörs sei zudem eine neue Betreibung über Fr. 1'052.30 ein- geleitet worden. Es gebe keine Hinweise, dass die Schuldenbildung unver- schuldet erfolgt sei. Folglich habe der Beschwerdeführer durch die wieder- holte und teilweise schwere Straffälligkeit und die über viele Jahre mutwillig verursachten hohen Schulden die öffentliche Sicherheit und Ordnung miss- achtet. Das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sei demnach nicht er- füllt. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz verschie- denen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, habe sich beruflich allerdings lange Jahre nicht festigen können und sei während mehr als drei Jahren von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Seit rund zweieinhalb Jahren habe er zwar nun eine feste Anstellung. Er scheine seine Lebenshaltungskosten damit jedoch nicht decken zu können und sich regelmässig zu verschulden. Seinen Unterhaltsverpflichtungen komme er nicht nach. Das Integrations- kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) sei daher ebenfalls nicht erfüllt. Eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle somit ausser Betracht. Die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern genüge für sich allein nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können. Andere Gründe, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen könnten, gebe es nicht. So- mit seien wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, zu verneinen. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Ein allfälliger Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 AIG wäre sodann auch aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG erloschen. Die affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern würde durch seinen Wegzug zwar nicht verunmöglicht, aber eingeschränkt. In finanzieller Hin- sicht bestehe keine enge Beziehung. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt und teilweise gravierend Anlass zu Klagen gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei somit auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar, soweit es das geschützte Familienleben betreffe. Selbst für den Fall, dass wegen der langen Aufenthaltsdauer des Be- schwerdeführers ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens bejaht würde, wäre dieser verhältnismässig und damit nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenfalls zulässig. Dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehende Hin- dernisse, welche diesen als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumut- bar erscheinen liessen und zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten (Art. 83 Abs. 1 AIG), seien nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden (act. 3 ff.). - 10 - 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerden im Wesentlichen vor, er nehme entgegen der Vorinstanz am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil. Seit fast drei Jahren habe er eine feste An- stellung in einem Vollzeitpensum und arbeite zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers. Sein aktuelles Erwerbseinkommen vermöge zwar seine Lebenshaltungskosten nicht vollumfänglich zu decken. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass er in naher Zukunft auch anspruchsvollere Ar- beiten an diesem Arbeitsort wahrnehmen dürfe und dadurch allenfalls ein höheres Einkommen erzielen könne. Dadurch könne er vielleicht die Schul- den begleichen und den offenen Forderungen gegenüber seinen Gläubi- gern nachkommen. Das Darlehen seines Arbeitgebers habe er beinahe be- glichen. Er sei auch hinsichtlich aller anderen Forderungen bemüht, diese ratenweise zurückzuzahlen. Würde er aus der Schweiz weggewiesen, gingen seine Gläubiger leer aus. Aufgrund seiner in jüngster Zeit aufge- zeigten Bemühungen zur Schuldentilgung sei das Argument der Missach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht derart schwer zu ge- wichten wie die anderen Integrationskriterien von Art. 58a AIG. Damit habe er die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG beinahe vollständig er- füllt. Insbesondere sei er in jüngster Zeit sehr darum bemüht gewesen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten. Die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben als weitere Voraussetzungen von Art. 58a Abs. 1 AIG habe er bereits zuvor ohne weiteres erfüllt. Entgegen der Vorinstanz müsse von einem "persönlichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG" ausgegangen werden. Er lebe seit beinahe 17 Jahren in der Schweiz und habe hier sein gesamtes bisheriges Erwachsenenleben verbracht. Er sei in der Region verwurzelt und könne sich kein anderes Leben mehr vorstellen. Hier habe er sich sein Umfeld aufgebaut und eine Familie gegründet. Er kümmere sich regelmässig um die Kinder, welche sich bei ihm sehr wohl fühlten. Der Vater sei sehr wichtig für die Kinder; insbesondere gehöre es dazu, dass er die Kinder miterziehe. Mittlerweile könnte er auch in der Türkei nicht mehr als Elektriker arbeiten. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftssituation sei eine berufliche Integration in seinem Heimatland aussichtslos. Eine Rückkehr hätte zur Folge, dass er in eine Notsituation gedrängt würde, und könne auch seinen drei Kindern, die im schulpflichtigen Alter seien und das Schweizer Bürgerrecht besässen, in finanzieller und vor allem auch in emotionaler Hinsicht nicht zugemutet werden. Ein persönlicher Härtefall liege auch vor, weil er aufgrund der psychischen Belastung durch die drohenden migrationsrechtlichen Mass- nahmen suizidgefährdet sei, zumal er bereits einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Sein gesundheitlicher Zustand würde sich bei einer Wegweisung noch verschlechtern. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre seine gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet. Hinzu kämen seine persönlichen Schwierigkeiten mit seinem Heimatland, dessen Regierung und vorherrschende politische Stimmung er nicht unterstützen könne. Die persönlichen Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz seien damit - 11 - weit höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegwei- sung. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Weg- weisung aus der Schweiz wären daher unverhältnismässig (act. 16 ff., 24 ff.). 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nicht- verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das bedeutet weder, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss, damit die Nicht- verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt werden kann, noch, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes automatisch die Nichtverlängerung zur Folge hat (vgl. TAMARA NÜSSLE, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 33 zu Art. 33). Nehmen die Behörden indes andere Gründe als die in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründe zum Anlass, eine Aufent- haltsbewilligung nicht zu verlängern, ist dem verfassungsrechtlichen Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) besonders Rechnung zu tragen. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Praxis der Migrationsbehörden ist nur dann zulässig, wenn alle Betroffenen rechtsgleich behandelt werden. Selbstredend geht es überdies nicht an, im Rahmen der durch das MIKA zu bildenden Praxis jeden beliebigen Grund als Nichtverlängerungsgrund anzurufen. Vielmehr hat dieser im Vergleich zu den in Art. 62 Abs. 1 AIG normierten Widerrufsgründen von einem ge- wissen Gewicht zu sein. Nach dem Gesagten setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung einen Nichtverlängerungsgrund voraus, wobei ein solcher entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, ist Folgendes anzumerken: Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung stets für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zulas- sungsgrund, welcher der Bewilligungserteilung zugrunde liegt. So werden - 12 - Aufenthaltsbewilligungen beispielsweise zwecks Erwerbstätigkeit, zwecks Verbleibs als Rentner, zwecks Ausbildung, zwecks medizinischer Behand- lung oder zwecks Verbleibs im Rahmen eines Härtefalls erteilt. Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 VZAE, wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf. Fällt der Zulassungsgrund und damit der Aufent- haltszweck weg, hält die betroffene ausländische Person die mit ihrer Auf- enthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr ein. Damit erfüllt sie den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, welcher zugleich einen Nichtverlängerungsgrund darstellt (vgl. zum Ganzen NÜSSLE, a.a.O., N. 11–13, 15 zu Art. 33; MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE W ECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 160 f.). So ist beispielsweise bei einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn diese ihr Studium in der Schweiz abgeschlossen hat. Seinen wichtigsten Anwendungs- bereich hat Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG derweil bei Personen mit einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten. Hier ist der Widerrufs- und Nichtverlängerungsgrund erfüllt, wenn zwischen der betroffenen Per- son und ihrem ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft mehr besteht, oder wenn dieser seinerseits die Schweiz dauerhaft verlässt oder sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA. 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als begründet. Wie jede behörd- liche Massnahme müssen indes auch die Nichtverlängerung einer Aufent- haltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an den aufenthalts- beendenden Massnahmen resultieren; dies insbesondere unter Berück- sichtigung der Integration. Das Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes weist dabei auf ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung - 13 - hin. Wie stark dieses zu gewichten ist, hängt von der Art des Nichtver- längerungsgrundes sowie dem konkret zugrundeliegenden Verhalten der betroffenen Person ab. 2.4. Abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls kann sich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet erwei- sen, die betroffene Person aber – namentlich aufgrund ihrer familiären Situation – einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufent- haltsbewilligung oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung haben. Steht ein solcher im Raum, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob effektiv ein Bewilligungsanspruch besteht. Besteht ein Bewilligungsanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen er- füllt sind und keine Erlöschensgründe gegeben sind, ist die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Unter diesen Umständen erfolgt keine Wegweisung, womit sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt. Liegt kein Bewilligungsanspruch vor, ist unter Umständen zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Folge haben könnte. Liegt weder ein Bewilligungsanspruch noch eine konkrete Grundlage für die Erteilung einer Ermessensbewilligung vor, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die damit ver- bundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Schweizerin ab 2004 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehe- licher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Ge- trenntleben berechtigt sind. Eigenen Angaben zufolge zog er zwar erst gegen Ende 2019 aus der ehelichen Wohnung aus. Aufgrund des Ent- scheids bezüglich Berechtigung zum Getrenntleben und ausweislich der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Ende November 2018 nicht mehr mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft - 14 - zusammenlebte, heute von ihr getrennt lebt und keine Aussicht auf Wie- dervereinigung besteht (siehe vorne lit. A.), womit der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung des Zusam- menlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr eingehalten wird, wes- halb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. 2.4). 4. Da der Beschwerdeführer seit Ende November 2018 nicht mehr mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebt und keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht, hat er im heutigen Zeitpunkt auch keinen An- spruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 5. 5.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflö- sung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 VZAE). - 15 - 5.2.1.2. Vorliegend lebte der Beschwerdeführer ab der Heirat im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammen, bis sich die Eheleute über zehn Jahre später trennten. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG klar erfüllt. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Integrations- kriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. 5.2.2. 5.2.2.1. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration fol- gende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c) die Sprachkompetenzen; und d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Hinsichtlich der Kriterien gemäss lit. c und d ist einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen angemes- sen Rechnung zu tragen, soweit diese dazu führen, dass die Kriterien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f VZAE). Zudem legt der Bundesrat fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen (Art. 58a Abs. 3 AIG). 5.2.2.2. Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird mit Art. 77a Abs. 1 VZAE normiert, dass eine solche nicht vorliegt, wenn die betroffene Person a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet; b) öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; c) ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. Nachdem der Beschwerdeführer mit zahlreichen Strafbefehlen und mit Ur- teil des Bezirksgerichts U. vom 15. Januar 2019 sogar zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt werden musste (MI-act. 341 ff.), kann keine Rede davon sein, dass er die öffentliche Ord- nung beachtet hätte (vgl. vorne lit. A.). - 16 - Gleiches gilt aufgrund seiner mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-recht- licher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (vgl. hinten Erw. 6.5.2.4). 5.2.2.3. Die Werte der Bundesverfassung gelten gemäss Art. 77c VZAE als respek- tiert, wenn folgenden Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten nach- gelebt wird: a) die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz; b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c) die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer das ge- nannte Integrationskriterium nicht erfüllt hätte. 5.2.2.4. Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der: a) diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b) während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat; c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Lan- dessprache besucht hat; oder d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Sprachkompetenz er- füllt, erscheint fraglich, kann angesichts des Umstands, dass ohnehin nicht sämtliche Integrationskriterien erfüllt sind, jedoch offenbleiben. 5.2.2.5. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungs- kosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ob dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine gesundheitliche Situation (act. 105 ff.) und Art. 58a Abs. 2 AIG sowie auf die mit Ernennungsurkunde - 17 - durch das Familiengericht U. am 12. Mai 2021 angeordnete Begleitbei- standschaft, welche die Einkommens- und Vermögensverwaltung be- schlägt (act. 172 ff.), eine Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE abgesprochen wer- den kann, bedarf an dieser Stelle ebenfalls keiner abschliessenden Klärung, da ohnehin nicht sämtliche Integrationskriterien erfüllt sind. 5.2.3. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus- setzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zwar erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht den- noch nicht, da der Beschwerdeführer insbesondere das Integrationskrite- rium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE sowie i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt (Nichtbeachtung der öffent- lichen Ordnung durch Straffälligkeit und mutwillige Schuldenwirtschaft). 5.3. 5.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. 5.3.2. 5.3.2.1. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung diesbezüglich wie folgt zu- sammengefasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1), wobei die zitierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) – soweit relevant – mit den entsprechenden Bestimmungen des AIG in der hier anwendbaren Fassung übereinstimmen: 3.1.1 Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integra- tion) hat der Gesetzgeber als nachehelichen ausländerrechtlichen Härte- fall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung für den Fall vorgesehen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG), dass "wich- tige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor- derlich machen". Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsver- längerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberück- sichtigen. Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AuG) abweichen kann, um "schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder - 18 - wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen" (allgemeiner aus- länderrechtlicher Härtefall), ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der ein- zelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwande- rungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Während Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Wei- terführung von Art. 13 lit. f BVO als Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtliche Härtefälle gilt, hat der Gesetzgeber in Art. 50 AuG den nachehelichen Härtefall als Anspruchsbewilligung geregelt, wobei sich die jeweils zu berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit den anderen Härtefallregeln überschneiden können (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.). 3.1.2 Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist für Situationen ge- dacht, in denen die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II 1 ff.), aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsi- tuation vorliegt, welche früher im Rahmen von Art. 13 lit. f BVO hätte be- rücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die diesbezüglich unterschiedlichen kantonalen Praxen vereinheitlichen (Bot- schaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der ursprünglich vom schweizerischen bzw. niedergelassenen Ehepartner abgeleitete Bewilli- gungsanspruch soll in Ausnahmesituationen unter einheitlichen bundes- rechtlichen Kriterien verselbständigt weiter bestehen, wobei für den späte- ren Erwerb der Niederlassungsberechtigung die allgemeinen Regeln (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 AuG) und nicht mehr die speziellen Bestim- mungen von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG gelten. 3.1.3 Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt gewor- den ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Der Verbleib in der Schweiz kann sich zudem dann als "erforderlich" erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufent- haltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 u. 4). Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (so ausdrücklich die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Bei der Anwen- dung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländi- schen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gel- ten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevor- zugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persön- licher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwe- senheitsberechtigung verbunden sind (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein An- spruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integra- tion im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). - 19 - 5.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammer- verweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). Im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten härtefallbegründen- den Kriterien kann an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Okto- ber 1986 (BVO; aufgehoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden, wobei den Aspekten der Integration unter dem geltenden Recht verstärktes Ge- wicht beizumessen ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: - 20 - PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). 5.3.3. Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen. 5.3.4. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre (act. 9). Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefähr- dung seiner sozialen Wiedereingliederung in der Türkei zu verneinen (act. 9 f.). Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit weit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und dürfte damit die Beendigung seines Aufenthalts seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens tangieren. Die Vorinstanz weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführer wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen hat und sich seine finanziellen Verhältnisse – zumindest in der Vergangenheit – in einem desolaten Zustand befanden. So sind ausweislich der Akten Verlust- scheinschulden in der Grössenordnung von knapp Fr. 80'000.00 sowie lau- fende Betreibungen von insgesamt Fr. 9'300.00 gegen ihn registriert (MI- act. 385 ff., 497 f. und act. 137). Was sodann die soziale Integration des Beschwerdeführers betrifft, finden sich in den Akten keine konkreten Hin- weise auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Familie in der Schweiz, was aufgrund seiner Aufenthaltsdauer aber zu erwarten gewesen wäre. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht erkennbar. In beruflicher Hinsicht war der Beschwer- deführer von Mai 2004 bis 2013 ohne wesentliche Unterbrüche unselbstän- dig (MI-act. 82, 98, 115 ff., 129, 134, 141, 146, 154, 157, 178, 181, 289) und vom 1. August 2017 bis 5. Juli 2020 wiederum in einem Teilzeitpensum - 21 - als Angestellter erwerbstätig (MI-act. 549 f.). Da er mit seinem selbständig betriebenen Reisebüro nur geringfügige Einkünfte erzielte (MI-act. 290, 293, 303), waren er und seine Familie in der Zeit von Mai 2014 bis Septem- ber 2017 von Sozialhilfe abhängig (MI-act. 371 ff.). Seit dem 6. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (MI- act. 107 ff., 112), weshalb er vom 7. Juli 2020 bis Ende August 2021 Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen hat (act. 95, 112, 115, 117–120, 136). Ob und wenn ja, in welchem Umfang er künftig wieder arbeitsfähig sein und ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielen können wird, ist gegenwärtig nicht klar (act. 176 f., 180 f.). Vor diesem Hintergrund kann damit keine Rede davon sein, dass sich der Beschwer- deführer derart fortgeschritten in der Schweiz integriert hätte, dass die Ver- pflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, für ihn unzumutbar wäre und ihm deshalb aufgrund wichtiger persönlicher Gründe der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten wäre. Gleiches gilt für die Frage der Wiedereingliederung in der Türkei. Der Be- schwerdeführer ist erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen und beherrscht die heimatliche Sprache (vgl. MI-act. 60). Zu seiner Mutter und seinem Bruder, welche nach wie vor in der Türkei leben, pflegt er bis heute guten Kontakt und besucht sie auch gelegentlich (act. 40; MI- act. 289). Dies deutet darauf hin, dass er weiterhin einen Bezug zur Türkei hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der beruflich-wirtschaftlichen Reintegration des Beschwerdeführers in der Türkei unüberwindbare Hindernisse ent- gegenstehen würden. Zwar dürfte es ihm angesichts seines Alters nicht leicht fallen, in der Türkei beruflich Fuss zu fassen und seinen Lebens- unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht indessen keine ent- scheiderhebliche Verschlechterung zu erwarten. Zudem dürfte er seine in der Türkei absolvierte Berufsausbildung als Elektriker (MI-act. 328), seine dortigen Erfahrungen bei der Führung eines Elektrogeschäfts und eines Kaffeehauses (MI-act. 47) sowie die in der Schweiz gesammelten Berufs- erfahrungen in verschiedenen Branchen grundsätzlich auch auf dem hei- matlichen Arbeitsmarkt verwerten können. Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei in sprachlicher, kul- tureller und sozialer Hinsicht gute Reintegrationschancen und seine beruf- lich-wirtschaftlichen Perspektiven würden sich nicht wesentlich schlechter präsentieren, als zum jetzigen Zeitpunkt in der Schweiz. An den bestehen- den intakten Wiedereingliederungschancen können auch seine Vorbringen zum Teilen kritischer Facebook-Beiträge bezüglich der türkischen Re- gierung nichts ändern, zumal er, eigenen Angaben zufolge (act. 17), offen- bar nicht der Urheber dieser Beiträge ist. - 22 - 5.3.6. 5.3.6.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die familiäre Beziehung zu seinen drei Schweizer Kindern bilde einen wichtigen persön- lichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der seinen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich mache (siehe vorne Erw. 1.2). 5.3.6.2. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemein- sames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz an- wesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des ausländischen Elternteils in der Schweiz erforderlich macht (Urteil des Bun- desgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Ein faktisch nicht obhutsinhabender Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihm ge- richtlich eingeräumten oder zwischen den Eltern vereinbarten Besuchs- rechts pflegen. Zu dessen Wahrnehmung ist gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts, welche im Rahmen von Art. 8 EMRK mit Blick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung entwickelt wurde, ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich. Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht – unter entsprechender Ausgestaltung der Modalitäten – im Rahmen von Kurz- aufenthalten sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden kann. Daran ändert auch nichts, wenn der faktisch nicht obhutsinhabende Elternteil über das (gemeinsame) Sorgerecht ver- fügt, was seit dem 1. Juli 2014 gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB den gesetz- lichen Regelfall darstellt. Ob mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG gleichwohl von einer härtefallbegründenden Elter-Kind-Beziehung auszugehen ist, muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden. Dabei ist das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und völker- rechtskonform auszulegen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.1 f.; betr. gemeinsames Sorgerecht Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2021 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.1 am Schluss). Konkret hält das Bundesgericht dazu in Anlehnung an seine Recht- sprechung zum umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK fest, dass das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib in der Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft zwecks Wahrneh- mung des Besuchsrechts mit dem anwesenheitsberechtigen gemeinsamen Kind das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik regel- mässig dann zu überwiegen vermag, wenn zwischen dem betroffenen - 23 - Elternteil und dem Kind eine (a) in affektiver und (b) in wirtschaftlicher Hin- sicht enge Beziehung besteht, (c) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen der betroffene Elternteil ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und (d) sich der betroffene Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.3, und 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2). Bei genauer Betrachtung hält das Bundesgericht damit einzig fest, dass dem betroffenen Elternteil gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG der weitere Aufenthalt auf jeden Fall zu gestatten ist, wenn die Kriterien a–d allesamt erfüllt sind. Dies ist soweit unproblematisch. Den Umkehrschluss zu ziehen und den weiteren Aufenthalt zu verweigern, wenn eine der Voraus- setzungen nicht erfüllt ist, geht jedoch nicht an. Vielmehr ist in diesen Fällen in einem ersten Schritt zu klären, wie der unbestimmte Rechtsbegriff "wich- tige persönliche Gründe [, die] einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" mit Blick auf die Beziehung zwischen einem aus- reisepflichtigen Elternteil und in der Schweiz verbleibenden Kindern auszu- legen ist, da die Pflege der Elter-Kind-Beziehung nur noch vom Ausland her erfolgen kann. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob sich die betroffene Person tadellos verhal- ten hat. Bei nicht tadellosem Verhalten ist im Rahmen einer Verhältnis- mässigkeitsprüfung sodann zu klären, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz trotz wich- tigem persönlichen Grund zu verweigern. Bei der Beurteilung, ob einem Elternteil aufgrund der Beziehung zum an- wesenheitsberechtigen Kind der weitere Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu gestatten ist, ist dem Kindswohl Rechnung zu tragen und namentlich das grundlegende Interesse des Kindes zu berücksichti- gen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Urteil des Bundes- gerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.). In Bezug auf die genannten Kriterien a–d ist im Einzelnen Folgendes fest- zuhalten: a) Das Erfordernis der engen affektiven Beziehung ist im Anwendungs- bereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mit Blick auf die Elter-Kind-Be- ziehung das zentrale Element bei der Beurteilung, ob ein wichtiger per- sönlicher Grund den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich - 24 - macht. Besteht keine enge affektive Beziehung, liegt mit Blick auf die Elter-Kind-Beziehung auch kein wichtiger persönlicher Grund vor. Eine enge affektive Beziehung ist grundsätzlich als gegeben zu betrachten, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Mass- stab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.4.1). Die migrations- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts beziffert ein übliches Besuchsrecht – für die Westschweiz – auf "jedes zweite Wochenende und zwei Wochen während der Hälfte der Ferien" (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1). In einem Deutschschweizer (Aargauer) Fall, in welchem der wegzuweisende Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem drei- jährigen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind geltend machte, bezifferte das Gericht ein übliches Besuchsrecht sodann auf "mindestens jedes zweite Wochenende" (Urteil des Bundesgerichts 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022, Erw. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.4.1). Die zivilgerichtliche Praxis in der deutschsprachigen Schweiz tendiert in diesbezüglich strittigen Fällen zu einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Ferienwochen bei Schul- kindern bzw. zu einem Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Mo- nat bei Kleinkindern (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 15 zu Art. 273 mit Hinwei- sen). Aus migrationsrechtlicher Sicht massgebend ist jeweils das tat- sächlich ausgeübte Besuchsrecht und nicht allein die formelle Trag- weite der gerichtlichen Anordnungen bzw. der Abmachungen der Eltern hinsichtlich Obhut und Besuchsrecht oder gar die elterliche Sorge, welche heute regelhaft beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Das heisst, der tat- sächliche Kontakt muss hinsichtlich seines Umfangs einem üblichen Besuchsrecht entsprechen. Weiter ist von Bedeutung, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315, Erw. 2.5). b) Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Elter-Kind-Beziehung liegt jeden- falls dann vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Dabei können neben den Geld- auch tatsächlich erbrachte Natural- leistungen (insbesondere Betreuungsleistungen) eine wesentliche Rolle spielen (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018, Erw. 2.1). Kommt ein Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind in vorwerfbarer Weise nicht nach, ist ihm eine enge Elter-Kind- Beziehung in der Regel abzusprechen und besteht mit Blick auf die - 25 - Elter-Kind-Beziehung regelmässig auch kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. c) Die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts vom Heimatland aus muss konkret geprüft werden, namentlich unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finan- ziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geo- graphischen Distanz. Es darf sich nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.3). Besteht keine hinrei- chend enge affektive Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, liegt unabhängig von der Distanz zwischen dem Heimatland des Elternteils und der Schweiz auch kein wichtiger persönlicher Grund vor, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Besteht aber eine hinreichend enge affektive und wirtschaft- liche Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind, ist demgegen- über in der Regel unabhängig von der Distanz zwischen dem Heimat- land des Elternteils und der Schweiz von einem wichtigen persönlichen Grund auszugehen, der den weiteren Aufenthalt erforderlich macht, da nur so dem Kindswohl gebührend Rechnung getragen wird. Als nicht notwendig kann sich der weitere Aufenthalt in der Schweiz allenfalls dann erweisen, wenn die Elter-Kind-Beziehung problemlos vom nahen Ausland aus weitergeführt werden kann. Mit Blick auf die Distanz ist von einem wichtigen persönlichen Grund, der den weiteren Aufenthalt erforderlich macht, zudem dann auszugehen, wenn einzig in affektiver Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht, diese aber unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Personen, der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geographischen Distanz nicht mehr gepflegt werden könnte. d) Ein tadelloses Verhalten ist dem ausländischen Elternteil mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu attestieren, wenn dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt hat (BGE 144 I 91, Erw. 5.2.4). Allerdings ist das Kriterium des tadellosen Verhaltens von der Frage, ob ein wichtiger persönlicher Grund den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht und damit ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (oder auch Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE) vorliegt, zu trennen. Ist – z.B. aufgrund der Beziehung zum gemein- samen Kind – ein nachehelicher Härtefall zu bejahen, vermag daran auch eine allfällige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die betroffene ausländische Person nichts zu ändern. Eine solche kommt vielmehr erst zum Tragen, wenn es darum geht, ob dem Ausländer oder der Ausländerin aufgrund des festgestellten Här- tefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist - 26 - (vgl. vorne Erw. 5.3.2.2 betr. die Härtefallkriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE). Tadelloses Verhalten stellt sodann keine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nach- ehelichen Härtefalls dar. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund vor und hat sich die betroffene Person zudem weitgehend tadellos verhalten, ist die Aufenthaltsbewilligung regelmässig zu erteilen. Hat sich die be- troffene Person demgegenüber nicht tadellos verhalten, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines Härtefalls der weitere Aufenthalt aufgrund des nicht tadellosen Verhaltens verwehrt werden darf: Bestehen beim Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 bzw. 43 AIG) nach Auflö- sung der Ehegemeinschaft wichtige persönliche Gründe, die den wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, hat der Ehegatte einen Anspruch auf Erteilung einer neuen (eigenständigen) Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erloschen ist. Im Zusammenhang mit nicht tadellosem Verhalten steht dabei Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG im Vordergrund, wonach der Anspruch bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG erlischt. Ein allfällig nicht tadelloses Verhalten im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kann demzufolge lediglich im Rah- men von (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.) Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG be- rücksichtigt werden, wobei die Verweigerung des weiteren Aufenthalts selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur dann zulässig ist, wenn sie sich insgesamt als verhältnismässig erweist, mithin ein über- wiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung be- steht. Demgegenüber hat der Ehegatte einer in der Schweiz nur auf- enthaltsberechtigten Person (vgl. Art. 44 AIG) nach Auflösung der Ehe- gemeinschaft selbst bei Bestehen wichtiger persönlicher Gründe, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Vielmehr kommt bei dieser Konstellation bloss die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE in Betracht. Für eine Bewilligungsverweigerung muss folg- lich kein Widerrufsgrund vorliegen, sondern ist lediglich zu prüfen, ob sich die Verweigerung des weiteren Aufenthalts insgesamt als verhält- nismässig erweist. 5.3.6.3. 5.3.6.3.1. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Ehefrau drei gemeinsame noch minderjährige Kinder (geboren am 9. Februar 2006, 3. September 2011 und 8. Juli 2013), welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht - 27 - verfügen und bei der Mutter leben. Die Eltern verfügen gemeinsam über das Sorgerecht. Gemäss Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts U. vom 21. November 2018 (MI-act. 401 ff.) ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Kinder alle 14 Tage von Freitagabend ab 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und oder Ferienrecht bleibt der Absprache der Parteien unter Berücksichtigung des Kindswohls vorbehalten. Zudem wurden pro Kind gestaffelte Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zu bezahlen hat, festgelegt. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beziehung des faktisch nicht ob- hutsinhabenden Beschwerdeführers zu seinen Kindern – namentlich mit Blick auf ihre Intensität in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht – einen wichtigen persönlichen Grund darstellt, der seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Sollte dies zu bejahen sein, hätte der Be- schwerdeführer – vorbehaltlich allfälliger Erlöschensgründe – einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 5.3.6.3.2. Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern angeht, ist primär auf dessen Angaben im Verlauf des vorliegenden Ver- fahrens mitsamt den dazu eingereichten Belegen und auf die Angaben der Kindsmutter abzustellen. Der Beschwerdeführer beschreibt die Beziehung zu seinen Kindern als eng und innig und reicht dazu auch diverse Unterlagen, insbesondere gemein- same Fotos und Fotos von selbst gemalten Zeichnungen und Bildern ein. In seiner jüngsten Eingabe betont der Beschwerdeführer, dass der Kontakt über die getroffene Vereinbarung hinausgehe und er die Kinder auch unter der Woche sehe und sie in schulischen Belangen unterstütze (act. 87 ff.). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine affektive Beziehung besteht, wird von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt. Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Instruktionsrichter führte die Kindsmutter sodann mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (act. 83 f.) zur affek- tiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aus, der Be- schwerdeführer hole seine Kinder seit der Trennung im Januar 2020 regel- mässig jedes zweite Wochenende ab. An manchen Wochenenden unter- nehme er etwas mit ihnen und gehe zum Beispiel in den Zoo oder ins Kino. Die jüngeren beiden Kinder übernachteten regelmässig bei ihm, d.h. am Freitag und Samstag an den Besuchswochenenden. Er halte sich an die gerichtlich getroffenen Regelungen und sehe die Kinder darüber hinaus manchmal auch unter der Woche für einige Stunden. Die Kinder würden allgemein sehr unter der Trennung leiden und lebten immer in der Angst, - 28 - dass ihr Vater die Schweiz verlassen müsse, und würden auch regelmässig danach fragen, wie sie ihn dann sehen würden, wenn er nicht mehr in der Schweiz lebe. Sie selbst sehe keine Möglichkeit, dass die Kinder ihren Vater sehen könnten, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste. Dies nur schon aus finanziellen Gründen. Die Lehrerin der jüngste Tochter B. habe berichtet, dass sich die Tochter verändert habe und in der Schule nicht mehr lache. Zum ältesten Sohn C. führt die Kindsmutter aus, dieser pflege inzwischen selbständig den Kontakt zu seinem Vater. Sie hoffe sehr für ihre Kinder, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben und die Kinder den Kontakt zu ihm aufrechterhalten könnten. Nach dem Gesagten besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zweifellos eine enge affektive Beziehung im Sinne der einschlägi- gen Rechtsprechung. Dies zumal der tatsächliche Kontakt zu seinen Kin- dern klar über denjenigen eines üblichen Besuchsrechts hinausgeht. 5.3.6.3.3. Was sodann die wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Entscheid der Präsidentin des Bezirks- gerichts U. vom 21. November 2018 (MI-act. 481 ff.) festgelegt wurden. Gemäss Auskunft der Kindsmutter habe sie diese Beiträge, nachdem der Beschwerdeführer Ende 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, jedoch in Form von Alimentenbevorschussung erhalten (act. 83). Dies wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 50'632.00 erhielt (act. 114). Wie einem Protokoll des Stadtrates U. vom 6. Oktober 2021 betreffend Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2021 um materielle Hilfe zu entnehmen ist (act. 176 ff.), war der Beschwerdeführer ab August 2020 krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder über die Versicherung seines Arbeitgebers. Aus den entsprechenden Belegen der Monate Feb- ruar bis Juli 2021 (act. 112 ff.) geht hervor, dass jeweils die Quellensteuer abgezogen und in den Monaten April bis Juli 2021 ein Betrag zwischen Fr. 344.00 und Fr. 552.00 direkt an das Alimenteninkasso Aargau überwie- sen wurde. Die Krankentaggelder wurden per Ende August 2021 einge- stellt, weshalb dem Beschwerdeführer zur Existenzsicherung ab 1. Oktober 2021 befristet bis 30. September 2022 monatlich Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'969.65 ausgerichtet wurde bzw. wird. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2020 über ein Einkommen verfügte, es jedoch unterlassen hatte, seinen Unterhalts- verpflichtungen ganz oder zumindest teilweise nachzukommen. Dass er keine Anstrengungen unternommen hat, eine Anpassung seiner Unter- haltsverpflichtungen gerichtlich zu erwirken, ist ihm zwar kaum vorwerfbar, - 29 - steht er doch seit dem 12. Mai 2021 unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (act. 90 ff.). Dennoch ist dem Beschwerdeführer insgesamt keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern zu attestieren, da er seinen Verpflichtungen insbesondere im Jahr 2020 auch dann nicht nachkam, als ihm dies möglich war. 5.3.6.3.4. Da insgesamt nur eine hinreichend enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht, ist zu prüfen, ob diese aufgrund der Distanz zwischen dem Heimatland des Beschwerdeführers und der Schweiz unter Berücksichtigung des Alters der involvierten Perso- nen, der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie der geographischen Distanz nicht mehr gepflegt wer- den kann. Dies ist nicht der Fall. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es einem Elternteil wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, unter Anpassung des Besuchsrechts die Beziehung zu seinen Kindern von der Türkei her aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2018 vom 19. November 2018, Erw. 7.1). Gleichwohl ist zu be- rücksichtigen, dass eine Besuchsrechtsausübung aus der Türkei den Be- schwerdeführer vor erhebliche Schwierigkeiten stellen dürfte. Dies insbe- sondere aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse. Eine Beziehungspflege wird im konkreten Fall wohl einzig über moderne Kommunikationsmittel möglich sein. 5.3.6.3.5. Gesamthaft betrachtet besteht nach dem Gesagten mit Blick auf seine Kin- der kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich macht, da er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist und auch mit Blick auf die Distanz zwischen dem Heimatland und der Schweiz kein wichtiger persönlicher Grund vor- liegt. Anzumerken bleibt, dass weder die gebotene Berücksichtigung des Kinds- wohls noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern eine hinreichend enge affektive Beziehung hat, an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen. 5.3.7. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. - 30 - 5.3.8. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persön- lichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 5.3.9. Im Sinne eines Zwischenfazits ist Folgendes festzuhalten: Ein Anspruch auf die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG besteht nicht, zumal ins- besondere das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen (Si- cherheit und) Ordnung nicht erfüllt ist und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers er- forderlich machen würden. 6. 6.1. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat, ist zu prüfen, ob eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung besteht, welche die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könnte (vgl. vorne Erw. 2.4). Bejahendenfalls ist zu klären, ob überwiegende öf- fentliche Interessen einer Bewilligungserteilung entgegenstehen. Soweit ersichtlich kommt als Ermessensbewilligung einzig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Frage. 6.2. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind – gleich wie bei der Beur- teilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG – die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Im Einzelnen wird deshalb auf die eingehenden diesbezüglichen Darlegungen in Erw. 5.3.2.2 verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die für das Vorliegen eines Härtefalls zu beachtenden Kriterien weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausge- gangen werden kann. Indessen ergibt sich bereits aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (im Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und der einschlä- - 31 - gigen altrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass dieser Be- stimmung Ausnahmecharakter zukommt und die Voraussetzungen zur An- erkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnitt- lichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbun- den wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Här- tefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Be- ziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. BVGE 2017 VII/6, Erw. 6.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 [F-501/2018], Erw. 5.3, und vom 9. August 2011 [C-2283/2010], Erw. 6.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Anders als bei der Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind bei der Beurteilung eines (schwerwiegenden persönlichen) Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zusätzlich auch diejenigen härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen, die keinen Bezug zur gescheiterten Ehe aufweisen. 6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Här- tefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. 6.3.1. 6.3.1.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Be- deutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie hoch das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem wei- teren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, - 32 - beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grund- satz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall aus- zugehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entspre- chenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwar- tende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Härtefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungs- massnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Dem- nach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, in- wieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht. 6.3.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 21. März 2003 in die Schweiz ein (MI- act. 5, 13) und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das BFF am 31. Oktober 2003 nicht eintrat (MI-act. 20 ff.). Nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin (MI-act. 7) wurde ihm am 1. März 2004 im Rah- men des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 77). Damit hält er sich seit rund 18 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Diese lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses bis sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerde- führer mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und inwieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Be- rücksichtigung des Integrationsgrads für einen Härtefall spricht. Hinsichtlich der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist dem Handlungsplan der Berufsbeiständin vom Juli 2021 zu ent- nehmen, dass bei ihm eine sprachliche Überforderung vorliege (act. 95). Da gemäss Vollzugsbericht der Regionalpolizei U. vom 26. September 2018 mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Intervention vom 18. Sep- tember 2018, die zu seiner vorübergehenden fürsorgerischen Unter- bringung wegen Selbstgefährdung führte, ein Gespräch in deutscher Sprache geführt werden konnte (MI-act. 334 f.), ist davon auszugehen, dass sich die sprachliche Überforderung vor allem auf die Erledigung administrativer Angelegenheiten – insbesondere den Verkehr mit Behör- den, Amtsstellen, Banken, Post und Sozialversicherungen – beziehen dürfte, wofür am 12. Mai 2021 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde (act. 91). Deshalb und mit Blick auf die jahrelange Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache mittlerweile so gut be- herrscht, dass er sich darin im Alltag verständigen kann. Entsprechend ist von einer normalen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers aus- zugehen. - 33 - Sodann erhellt aus der Erw. 5.3.5, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer in kultureller und sozialer Hin- sicht eher mangelhaft integriert ist. In beruflicher und in wirtschaftlicher Hin- sicht ist die Integration als mangelhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz lediglich in untergeordnetem Masse auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu schliessen. 6.3.2. Weiter sind im Rahmen der Härtefallbeurteilung die Möglichkeiten des Be- schwerdeführers für eine (Wieder-)Eingliederung im Herkunftsstaat zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Wie bereits in Erw. 5.3.5 dar- gelegt, hätte der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht gute Reintegrationschancen und seine beruflich-wirtschaftlichen Perspektiven würden sich nicht we- sentlich schlechter präsentieren, als zum jetzigen Zeitpunkt in der Schweiz. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls finden sich somit unter diesem Aspekt nicht. 6.3.3. 6.3.3.1. Besondere Beachtung ist sodann den familiären Verhältnissen des Be- schwerdeführers zu schenken, d.h. seinen persönlichen Beziehungen innerhalb der Familie und namentlich den Auswirkungen einer Verweige- rung der nachgesuchten Härtefallbewilligung auf diesen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE ist dabei dem Zeitpunkt der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs allfälliger Kinder Rechnung zu tragen. 6.3.3.2. Die oben unter Erw. 5.3.6.3 ff. erwähnte familiäre Situation des Beschwer- deführers lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet (MI-act. 14). Die drei gemeinsamen Kinder (geb. 6. Februar 2006, 3. September 2011 und 8. Juli 2013) sind in der Schweiz geboren und verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Sie sind heute 16, 10 und fast 9 Jahre alt. Mit Ehe- schutzentscheid vom 21. November 2018 wurden die Folgen des Getrennt- lebens der Eheleute geregelt, wobei die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder der Ehefrau zugeteilt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet wurde. Seit Ende 2019 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Familie. 6.3.3.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge teilen minderjährige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländer- - 34 - rechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit die- sen zu verlassen (BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Diesbezüglich ist zunächst an- zumerken, dass der Beschwerdeführer und die über das Schweizer Bürgerrecht verfügende und in der Schweiz aufgewachsene Kindsmutter zwar noch verheiratet sind, jedoch seit dreieinhalb Jahren gerichtlich zum Getrenntleben berechtigt sind und seit über zwei Jahren tatsächlich ge- trennt voneinander leben. Damit liegt es auf der Hand, dass es der Kinds- mutter nicht zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zu über- siedeln, um diesen weiter an der Betreuung der Kinder teilhaben zu lassen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich die im schulpflichtigen Alter befindlichen Kinder in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut haben. Damit erweist sich die Ausreise auch für alle drei Kinder, die bisher stets unter der Obhut ihrer Mutter gelebt haben und jedenfalls mehrheitlich durch diese betreut wurden, als unzumutbar. Auch wenn sie wohl die türkische Sprache beherrschen und mit der Kultur und den Lebensverhältnissen im Heimatland des Beschwerdeführers vertraut sein dürften, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer die Schweiz verlassen würden, falls dieser aus der Schweiz weggewiesen würde. Sie wünschen sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben kann, und befürchten, ihn kaum noch zu sehen, wenn er die Schweiz verlassen müsste (act. 84). Wie bereits in Erwägung 5.3.6 aus- geführt, nimmt der Beschwerdeführer das Besuchsrecht an den Wochen- enden regelmässig und zuverlässig wahr und sind die Kinder zusätzlich gelegentlich auch unter der Woche bei ihm (MI-act. 548; act. 83). Damit geht der persönliche Kontakt über das übliche Mass eines Besuchsrechts hinaus, weshalb die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern als eng, wenn nicht gar besonders eng anzusehen ist (vgl. vorne Erw. 5.3.6.3.2). Dass der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugs- person für die Kinder ist und eine intakte und vertrauensvolle Beziehung zu ihnen unterhält, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sich die Kinds- mutter trotz des bestehenden Paarkonfliktes zum Wohle der Kinder für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ausspricht (act. 83 f.). Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass er von seinen minderjährigen Kindern physisch getrennt würde und die Be- ziehung zu ihnen bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie be- suchsweise pflegen könnte. Die tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung würde damit erheblich eingeschränkt. Damit einhergehend würden auch das Wohl und Familienleben der Kinder beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern erhöht sich das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz er- heblich. Dies namentlich auch unter Berücksichtigung des Interesses der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 KRK; BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El - 35 - Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.). Aus der familiären Situation des Beschwerdeführers lässt sich somit ein erheb- lich erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ablei- ten, was stark für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls spricht. 6.3.4. Sodann leidet der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht der P. Klinik R. seit über zehn Jahren an einem chronischen Rückenleiden (chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts), welches zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat und unter Umständen weitere Behandlungen erfordert (act. 107 ff., 148). Überdies äusserte er in der Vergangenheit offenbar mehrfach Suizidabsichten, welche im September 2018 und im Juni 2020 zu polizeilichen und ärztlichen Interventionen führten (MI-act. 334 f., 487 f.). Demnach ist von einer angeschlagenen physischen und psychischen Ge- sundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass er auf eine permanente, intensive Betreuung durch seine Ärzte in der Schweiz angewiesen ist, auch wenn diese für ihn von Vorteil ist. Allerdings dürfte der regelmässige Kontakt zu seinen Kindern dem Beschwerdeführer in seiner schwierigen Lebenssituation den ent- scheidenden Rückhalt verleihen, der bei einer geografischen, den regel- mässigen persönlichen Kontakt verunmöglichenden Trennung entfiele. Da- mit spricht die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu einem gewissen Grad ebenfalls für die Annahme eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls. 6.4. Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich, dass die Wegweisung des Be- schwerdeführers einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE zu begründen vermag. Massgebend für diese Beurteilung sind im Wesentlichen die familiären Ver- hältnisse des Beschwerdeführers, seine 18-jährige Aufenthaltsdauer sowie sein angeschlagener Gesundheitszustand. 6.5. 6.5.1. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Da öffentliche Interessen vorliegen, ist nachfolgend zu prüfen, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwie- - 36 - gendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungs- erteilung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhält- nismässig erweist. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 6.5.2. 6.5.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts U. vom 15. Januar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt (MI- act. 341 ff.). Damit liegt das von ihm erwirkte Strafmass knapp über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe ist daher aus migrationsrechtlicher Sicht von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung des Beschwer- deführers aus der Schweiz auszugehen (BGE 135 II 377, Erw. 4.4). In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weitere Umstände zu be- rücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses der Ver- weigerung der Bewilligung führen können. 6.5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, Pfändungsbetrugs, Vergehens gegen das Waffengesetz, Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und unrechtmässigen Erwir- kens von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handelt es sich nicht um Anlasstaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB, deren Begehung heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen und aus diesem Grund ein erhöhtes öffentliches Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen begründen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.14 vom 30. Juni 2021, Erw. II/4.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, Erw. 3.3, und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017, Erw. 3.3.1), weshalb sich das öffentliche Interesse dies- bezüglich nicht erhöht. - 37 - 6.5.2.3. Sodann sind aus migrationsrechtlicher Sicht sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen können. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Be- täubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrecht- licher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweige- rung der Bewilligung entsprechend. Der Beschwerdeführer hat zwar keine schweren Straftaten im soeben er- wähnten Sinne verübt und nur eine Verurteilung zu einer bedingten Frei- heitsstrafe erwirkt. Von den anderen zehn Verurteilungen führten zwei zu einer Geldstrafe und acht zu einer Busse. Jedoch ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden, wobei er die gravierendsten Delikte haupt- sächlich nach der am 19. Januar 2016 ausgesprochenen Verwarnung durch das MIKA verübt hat (vgl. MI-act. 341 ff.). Insgesamt erhöht sich dadurch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. 6.5.2.4. Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Ent- fernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu berücksichtigen, dass dieser nicht bloss den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, sondern auch den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ord- nung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat (vgl. vorne Erw. 5.2.2.2). Ein Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist zudem, und wie be- reits vorne in Erw. 5.2.2.2 ausgeführt, gegeben bei der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Schuldenwirt- schaft für sich allein genügt hierzu aber nicht, vielmehr bedarf es zusätzlich des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder pri- vatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Ver- halten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenanhäufung ist entschei- dend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Ver- bindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsver- - 38 - fahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornhe- rein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schul- den zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sa- nierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.2.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortglei- chen Vorgängerbestimmung in aArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; W EISS, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die betroffene Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.2.2, und 2C_764/2020 vom 2. März 2021, Erw. 2.2). Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer während seiner Anwe- senheit in der Schweiz kontinuierlich Schulden angehäuft. Im Betreibungs- registerauszug des Betreibungsamts Q. vom 25. August 2020 über den Beschwerdeführer sind 29 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von total Fr. 72'362.62 aus Pfändungen der letzten 20 Jahre aufgeführt (MI- act. 496 ff.). Am 13. Dezember 2019 und somit nach Gewährung des recht- lichen Gehörs wurde gegen ihn eine neue Betreibung über Fr. 1'052.30 ein- geleitet (MI-act. 498). In der Schuldnerinformation des Betreibungsamts U. vom 8. Juni 2021 sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 8. Juni 2021 offene Betreibungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 8'298.10 und Verlustscheine nach Art. 115 SchKG im Totalbetrag von Fr. 6'387.35 aufgeführt (act. 137). Insgesamt hat der Beschwerdeführer bis heute somit Verlustscheine von knapp Fr. 80'000.00 erwirkt und derzeit laufen gegen ihn Betreibungen von total gut Fr. 9'300.00. Aus den erwähnten betrei- bungsamtlichen Dokumenten ergibt sich, dass es sich um öffentlich-recht- liche wie privatrechtliche Schulden handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen familienrechtlichen Un- terhaltspflichten seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Ende 2019 (MI-act. 416, 448) nicht nachgekommen ist (siehe vorne Erw. 5.3.6.3.3). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine öffent- lich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen über mehrere Jahre nicht erfüllt hat, wobei sich die Schulden seit seiner unter anderem wegen Schuldenwirtschaft ausgesprochenen Verwarnung durch das MIKA vom 19. Januar 2016 (MI-act. 258 ff.) noch um gut Fr. 40'000.00 vergrössert - 39 - haben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE geschehen ist. Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise von Mai 2004 bis 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern ohne wesentliche Unterbrüche als Mitarbeiter und Geschäftsführer im Gastgewerbe, als Mitarbeiter im Hausdienst eines Hotels, bei Industrie- und Bauunternehmen, einem Tiefkühllager und einem Verteilzentrum unselbständig erwerbstätig (MI-act. 82, 99 ff., 115 ff., 129, 134, 141, 146, 154, 157, 178, 181, 289). Von 2014 bis 2016 betrieb er als Selbständigerwerbender ein Reisebüro, mit welchem er allerdings kaum Einkünfte erzielte (MI-act. 290, 293, 303). In der Zeit von Mai 2014 bis Sep- tember 2017 wurden er und seine Familie mit Sozialhilfe im Betrag von total Fr. 99'958.75 unterstützt (MI-act. 371 ff.). Vom 1. August 2017 bis 5. Juli 2020 war der Beschwerdeführer sodann bei einem Metzger in einem Teil- zeitpensum als Chauffeur tätig (MI-act. 549 f.). Seit dem 6. Juli 2020 ist er wegen eines chronischen Rückenleidens (chronisches lumbospondyloge- nes Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts) zu 100 % arbeitsunfähig (act. 107 ff., 112), weshalb ihm vom 7. Juli 2020 bis Ende August 2021 Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgerichtet wurden (act. 95, 112, 115, 117–120, 136). Der Beschwerdeführer hat Schulden für den normalen Lebensunterhalt ge- macht, obschon er Sozialhilfe bezog. Er hat nichts unternommen, diese zu- rückzuzahlen oder wenigstens abzuzahlen. Aufgrund dieses Umstandes und der Schuldensumme ist das Verhalten als mutwillige Schuldenwirt- schaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Anders wäre dies nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die jahrelange Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht oder zu- mindest nicht gänzlich selbst verschuldet hätte. Solche Anhaltspunkte fin- den sich jedoch weder in den Akten noch in den Vorbringen im Beschwer- deverfahren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein Be- troffener seine Schuldenanhäufung auch nicht damit entschuldigen kann, er sei sozialhilfeabhängig und deshalb quasi gezwungen gewesen, Schul- den zu machen. Die Sozialhilfe deckt wie erwähnt den Grundbedarf. Ist ein Betroffener von der Sozialhilfe abhängig, hat er seinen Lebensstandard danach auszurichten und sich einzuschränken. Aussergewöhnliche Um- stände vorbehalten, hat der Betroffene alles daran zu setzen, mit den be- scheidenen zur Verfügung gestellten Mitteln auszukommen. Auf jeden Fall geht es nicht an, den eigenen Lebensstandard auf Kosten Dritter mittels Schulden, die kaum zurückbezahlt werden können, zu erhöhen. Inwiefern die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die damit ver- bundene Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2020 dessen Verschulden an der Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zu relativieren vermöch- ten, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde von ihm weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren dargelegt. Das soeben in Bezug - 40 - auf die Sozialhilfe Gesagte gilt gleichermassen für die dem Beschwerde- führer ausgerichteten Krankentaggelder. Die mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrecht- lichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer führt dazu, dass das öffentliche Interesse wegen des Widerrufsgrunds des Verstosses gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesamthaft weiter erhöht wird. 6.5.2.5. Im Ergebnis ist damit von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Massgebend für diese Beurteilung sind im Wesentlichen die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, Pfändungsbetrugs, Vergehens gegen das Waffengesetz, Ver- gehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz und unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen der Sozialhilfe, die mutwillige Schuldenwirtschaft sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung durch das MIKA nicht fähig oder nicht willens war, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. 6.5.3. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an der Bewilligungserteilung und einem Verbleib in der Schweiz gegenüber- zustellen. Zur Bemessung des privaten Interesses kann auf die vorstehenden Erwä- gungen zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verwiesen werden (siehe vorne Erw. 6.3 f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der familiären Verhält- nisse sowie aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustands und seiner 18-jährigen Aufenthaltsdauer ein sehr grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen halten sich das sehr grosse öffentliche Interesse und die aufgrund des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ebenfalls als sehr gross einzustufenden privaten Interessen die Waage, womit das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht überwiegt. Ausschlaggebend dafür ist im We- sentlichen die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz. Unter diesen Umständen wären die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der - 41 - Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweisen sich jedoch mangels über- wiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. 7. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses im heu- tigen Zeitpunkt von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sein Leben in der Schweiz vollständig und dauerhaft deliktsfrei zu gestalten und sich um seine wirtschaftliche Integra- tion zu bemühen. Er wird ausdrücklich auf Art. 62 AIG aufmerksam ge- macht, wonach weitere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung und/oder eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führen könnten. Sodann kann von ihm erwartet wer- den, dass er sich intensiv um seine wirtschaftliche Integration bemüht für den Fall, dass er seine Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wiedererlangt. Sollte der Beschwerdeführer erneut straffällig werden, in vorwerfbarer Weise seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Sozialhilfeleistungen beanspruchen oder ander- weitig zu Beanstandungen Anlass geben, steht es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen und seine sonstigen Integrationsmisserfolge mit- zuberücksichtigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass er trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich rechtskon- form und integrationswillig zu verhalten und ihn insbesondere auch die Be- ziehung zu seinen hier lebenden Kindern nicht von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abzuhalten vermag. Mit Blick auf die Ver- hältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist dem Beschwer- deführer in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Der Beschwerdeführer wird explizit darauf hingewiesen, dass er nur äusserst knapp einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen ist. Nachdem sämtliche Voraussetzungen für eine Verwarnung erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwendig sind, ist die Verwarnung in Anwen- dung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. - 42 - 8. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; vgl. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Ver- ordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1; Stand am 1. Mai 2022]). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG an den Beschwerdeführer der Zustim- mung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungs- gericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustim- mung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kan- tonalen Behörde gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 9. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA gestützt auf Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 5 lit. d ZV-EJPD anzuweisen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Gleichzeitig ist der Beschwerde- führer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerde- führer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensfehler be- gangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Als unterliegende Partei hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2.2. Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; - 43 - SAR 291.150). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ange- messen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 26. Oktober 2020 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Aufent- haltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in - 44 - Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 27. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger William