Bei dringlichen Verfügungen ist die Anhörung möglichst schnell durchzuführen, indem die Fristen zur Stellungnahme verkürzt werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38- 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 48). Dadurch, dass eine 30-tägige Frist zur Beschwerdeantwort (sowie implizit auch zur Stellungnahme betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen) angesetzt wurde, wurde der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ungebührlich verzögert. Dies gilt umso mehr, als behördlich angesetzte Fristen auf Gesuch hin verlängert werden können (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/