Angesichts der geltend gemachten Notsituation konnte nicht ausreichen, dass die Vorinstanz – nachdem sie auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen verzichtet hatte – ihren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels treffen wollte. Bei dringlichen Verfügungen ist die Anhörung möglichst schnell durchzuführen, indem die Fristen zur Stellungnahme verkürzt werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38- 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 48).