Bis anhin wurden ihm keine ordentlichen existenzsichernden Sozialhilfeleistungen gewährt (vgl. § 15 Abs. 2 SPV). Angesichts der geltend gemachten Notsituation konnte nicht ausreichen, dass die Vorinstanz – nachdem sie auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen verzichtet hatte – ihren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels treffen wollte.