vorsorgliche Massnahmen hat sie nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels in Aussicht gestellt. Das Verbot der Rechtsverzögerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 22, 25). Der Beschwerdeführer galt seit Mai 2020 als junger Erwachsener (vgl. § 10 Abs. 1 SPV und SKOS- Richtlinien, Kap. B.4). Bis anhin wurden ihm keine ordentlichen existenzsichernden Sozialhilfeleistungen gewährt (vgl. § 15 Abs. 2 SPV).