2020 Verwaltungsrechtspflege 469 Entsprechende Urteile können – abgesehen von einer allfälligen Präjudizwirkung – zur Folge haben, dass die Anwendung einer Bestimmung zu unterlassen ist (vgl. EICHENBERGER, a.a.O., § 95 N 21). Insoweit ist eine vorfrageweise Überprüfung von Erlassbestimmungen im Einzelfall möglich; dies gilt unabhängig davon, dass das Dekret zur Prämienverbilligung die Höhe des Kantonsbeitrags festlegt. Damit besteht aus Sicht der kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit weder eine Grundlage noch ein Bedürfnis, das Dekret zur Prämienverbilligung der abstrakten Normenkontrolle zu unterstellen. (Anmerkung: Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 5. August 2020 [8C_233/2020] abgewiesen.) 52 Rechtsverzögerung Eine behördliche Frist von 30 Tagen, um zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung zu nehmen, verletzt das Verbot der Rechtsverzögerung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. November 2020, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2020.373). Aus den Erwägungen 1. Die Vorinstanz hat der Sozialkommission im Rahmen eines ordentlichen Schriftenwechsels eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort zu erstatten. Einen Entscheid über 470 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 vorsorgliche Massnahmen hat sie nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels in Aussicht gestellt. Das Verbot der Rechtsverzögerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ab (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 22, 25). Der Beschwerdeführer galt seit Mai 2020 als junger Erwachsener (vgl. § 10 Abs. 1 SPV und SKOS- Richtlinien, Kap. B.4). Bis anhin wurden ihm keine ordentlichen existenzsichernden Sozialhilfeleistungen gewährt (vgl. § 15 Abs. 2 SPV). Angesichts der geltend gemachten Notsituation konnte nicht ausreichen, dass die Vorinstanz – nachdem sie auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen verzichtet hatte – ihren Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erst nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels treffen wollte. Bei dringlichen Verfügungen ist die Anhörung möglichst schnell durchzuführen, indem die Fristen zur Stellungnahme verkürzt werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38- 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N 48). Dadurch, dass eine 30-tägige Frist zur Beschwerdeantwort (sowie implizit auch zur Stellungnahme betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen) angesetzt wurde, wurde der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ungebührlich verzögert. Dies gilt umso mehr, als behördlich angesetzte Fristen auf Gesuch hin verlängert werden können (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 896). Für die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wäre eine nicht erstreckbare Frist in der Grössenordnung von maximal 14 Tagen angezeigt gewesen (vgl. zum Ganzen: THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 265 N 40 mit Hinweisen). Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 Familienrecht 473 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 53 Art. 260c Abs. 3 ZGB Unzulässigkeit der Abweisung einer von der Ehefrau des anerkennenden Vaters erhobenen Klage auf Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ohne Einholung von Klageantwort(en) insbesondere des betroffenen Kindes. Ist das Kind urteilsunfähig, ist ihm wegen möglicher Kollision seiner Interessen mit denjenigen der Kindsmutter ein Beistand zu bestellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. Juli 2020, i.S. L.S. gegen A.S. und N.S. (ZVE.2019.52) Aus den Erwägungen 5. Bei der Klage auf Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um einen Zivilprozess im Sinne eines Zweiparteienverfahrens, dessen (Verfahrens-) Gegenstand in aller Regel, wenn auch nicht zwingend streitig ist. Aus diesem Grund sind grundsätzliche beide Seiten in das Verfahren einzubeziehen. In diesem Rahmen kann die beklagte Partei den eingeklagten Anspruch auch (zumindest teilweise) anerkennen (Art. 241 ZPO) bzw., soweit – wie hier (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – die Verfügung über den einge- klagten Anspruch der Parteidisposition entzogen ist (Art. 58 Abs. 3 ZPO), einen Antrag auf Gutheissung der Klage stellen. Zudem gewährt das Prozessrecht den Parteien einen konventionsrechtlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) geschützten Anspruch auf eine (grundsätzlich öffentliche) Verhandlung. Der Richter ist nicht frei, das gesetzlich vorgesehene Verfahren nach seinem Gutdünken