A. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. August 2013 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz eingereist war, heiratete sie am 25. November 2013 in Z. einen Schweizer. Am 10. März 2014 erteilte ihr das MIKA zwecks Verbleibs beim Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt am 5. November 2018 bis zum 30. November 2019 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1- act.] 87 ff., 93, 112). In erster Ehe war die Beschwerdeführerin mit einem kosovarischen Landsmann verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe war der Sohn B. (geb. 2004, kosovarischer Staatsangehöriger) hervorgegangen.