und damit auch eine einzelfallgerechtere Ermittlung der abzugsfähigen Gebühren geradezu aufdrängt. 3.7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als der von der Vorinstanz gewährte Abzug für die gesamten Gebühren, die unter "Vermögensverwaltung/Depotgebühren" geltend gemacht wurden, zu weit geht. Ein blosses Abstellen auf die verwendeten Begriffe greift zu kurz. Allerdings ist vorliegend, gestützt auf die verfügbaren Informationen, einer einzelfallspezifischen, annäherungsweisen Ermittlung der abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten vor der Anwendung der pauschalen 3‰-Regel der Vorrang zu geben. Der approximativ berechnete Betrag an abzugsfä-