Ein Rabatt auf den abzugsfähigen Vermögensverwaltungsgebühren, welcher die Möglichkeit, diese vorliegend annäherungsweise zu ermitteln, in Frage stellen würde, ist demnach unwahrscheinlich. Daraus erhellt insgesamt, dass die abzugsfähigen Vermögensverwaltungsgebühren vorliegend anhand der eingereichten Dokumente ohne Weiteres in Form eines konkreten Betrags (Fr. 1'154.55) approximativ festgestellt werden können. 3.6. 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020