Hinzu kommt, dass die vorliegend praktizierte quartalsmässige Abrechnung der Depotgebühren gegenüber der jährlichen Abrechnung, wie sie hinsichtlich der Verwahrung von Wertschriften von Kunden ohne Vermögensverwaltungsauftrag erfolgt, aufgrund der höheren Kadenz mehr Aufwand generiert. Ein Rabatt auf den abzugsfähigen Vermögensverwaltungsgebühren, welcher die Möglichkeit, diese vorliegend annäherungsweise zu ermitteln, in Frage stellen würde, ist demnach unwahrscheinlich.