Demgegenüber betreffen sowohl die Verwahrung der Wertschriften als auch die Erstellung des Steuerverzeichnisses (nur diese Kosten werden vorliegend als abzugsfähig qualifiziert) Aufwände, die, unabhängig davon, ob ein Kunde einen pauschalen Vermögensverwaltungsauftrag abgeschlossen hat oder nicht, für alle gehaltenen Wertschriften bzw. Konti naturgemäss "en bloc", d.h. lediglich nach Anzahl der ins Steuerverzeichnis aufgenommenen Wertschriften und Konti, abgerechnet, werden.