samten All-in-fee nicht berechnet werden kann. Gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2018 des KStA ist aber der abzugsfähige Teil der Vermögensverwaltungsgebühren zu schätzen und dies ist – wie gesehen – anhand der verfügbaren Informationen problemlos möglich. Insofern mag auch der Einwand des KStA, bei der All-in-Fee gehe es darum, die aufwendigere Einzelpositionsabrechnung durch eine Pauschale zu ersetzen und diese Aufwandsersparnis sei in der Regel mit einem Kundenrabatt verbunden, an der hier bestehenden Möglichkeit, die abzugsfähigen Kosten approximativ zu ermitteln, nichts zu ändern.