Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %, was zu einem Gesamtbetrag von Fr. 1'154.55 führt. Aufgrund ihrer Qualität als Verwaltungsgebühren im Sinne von § 39 Abs. 1 StG (vgl. Erw. 2.2 hiervor) sind diese Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig. Worin die Differenz des Betrages von Fr. 1'072.00 bzw. Fr. 1'154.55 zur Summe der als "Vermögenverwaltung/Depotgebühren" verrechneten Aufwendungen (Fr. 1'651.50 zzgl. MWSt von 7.7% = Fr. 1'781.90) liegt, lässt sich dagegen nicht eruieren.