[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 21 N 278), ist mit dem KStA zudem davon auszugehen, dass die hierfür angefallenen Aufwendungen nicht im (von der Mehrwertsteuer ausgenommenen) Anteil "Handel" enthalten sind, sondern unter der Position "Vermögensverwaltung/Depotgebühren" verrechnet wurden. Wie unter Erw. 2.2 f. hiervor erläutert, sind die Anlageberatungskosten, unter welche vorliegend auch die Management-Fee bzw. die Portfolio- management-Gebühr zu subsumieren sind, steuerlich allerdings nicht absetzbar.