Es liegt nahe, dass gerade dieses selbständige Aktivwerden mit dem Gebührenanteil abgegolten werden soll, der als Management-Fee bzw. Portfoliomanagement-Gebühr bezeichnet wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren letztlich der Anlageberatung und sind daher nicht abzugsfähig (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2000 in: ASA 71 S. 44 ff., S. 47). 3.3. 118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020