Sie handelt nach freiem Ermessen im Rahmen der mit dem Kunden festgelegten Anlagestrategie. Unter Ziff. 8 wurde zudem vereinbart, dass die D. Bank im Rahmen der gewählten Anlagestrategie die Werte in alle banküblichen Anlageinstrumente investieren kann und sie jederzeit befugt ist, einmal gekaufte oder gezeichnete Anlageinstrumente wieder zu verkaufen oder allenfalls zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben oder zu verkaufen sowie die Guthaben des Auftraggebers auf Zeit fest anzulegen. Es liegt nahe, dass gerade dieses selbständige Aktivwerden mit dem Gebührenanteil abgegolten werden soll, der als Management-Fee bzw. Portfoliomanagement-Gebühr bezeichnet wurde.