Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, greift die Ansicht der Vorinstanz, die lediglich auf die verwendeten Bezeichnungen ("Handel" versus "Vermögensverwaltung/ Depotgebühren") abstellt, zu kurz. 3.2. Dem von der Beschwerdegegnerin am 16. April 2018 signierten Vermögensverwaltungsauftrag ist zu entnehmen, dass in dessen Rahmen eine Pauschalgebühr (All-in-Fee) zu entrichten ist, welche folgende Bestandteile umfasst: Management-Fee, Transaktionsgebühren, Depotgebühr, Depotverwaltungskosten (Corporate Actions), Treuhandkommission sowie die Gebühren für Steuer- und Vermögensverzeichnisse.