3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Anteil der den Beschwerdegegnern in Rechnung gestellten All-in-Fee, der auf den "Handel" entfällt, nicht abzugsfähig ist. Umstritten ist dagegen, ob die gesamten unter dem Titel "Vermögensverwaltung/Depotgebühren" angefallenen Kosten als abzugsfähig im Sinne von § 39 Abs. 1 StG zu qualifizieren sind. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, greift die Ansicht der Vorinstanz, die lediglich auf die verwendeten Bezeichnungen ("Handel" versus "Vermögensverwaltung/ Depotgebühren") abstellt, zu kurz.