Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden. 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Anteil der den Beschwerdegegnern in Rechnung gestellten All-in-Fee, der auf den "Handel" entfällt, nicht abzugsfähig ist.