114 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 einer ablaufsbezogenen Betrachtung geleitet ausgelegt wird (vgl. Erw. II/2.3.3 hiervor). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Verfügung vom 14. Juni 2016 sei nicht berichtigungsfähig. Vielmehr ist der unterbliebene Übertrag des neuen Firmensitzes vom Prüfungsblatt in das Computersystem als Kanzleifehler im Sinne von § 205 StG i.V.m. § 69 StGV zu qualifizieren.