114 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 einer ablaufsbezogenen Betrachtung geleitet ausgelegt wird (vgl. Erw. II/2.3.3 hiervor). 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Un- recht davon ausging, die Verfügung vom 14. Juni 2016 sei nicht be- richtigungsfähig. Vielmehr ist der unterbliebene Übertrag des neuen Firmensitzes vom Prüfungsblatt in das Computersystem als Kanzlei- fehler im Sinne von § 205 StG i.V.m. § 69 StGV zu qualifizieren. Daher war es auch zulässig, dass die Steuerkommission D. die ur- sprüngliche Veranlagungsverfügung berichtigte und – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – die Verfügung vom 15. Oktober 2019 erliess, in welcher auch berücksichtigt wurde, dass der Kanton G. das Einkommen des Beschwerdegegners pro rata temporis (Wechsel Firmensitz per Juni 2014; vgl. § 58 Abs. 3 StG) ebenfalls besteuerte. 16 Vermögensverwaltungskosten Liegen konkrete Angaben über die von einer Bank für ihre Dienstleist- ungen überwälzten Kosten vor und lässt sich aufgrund dieser Informa- tionen im Einzelfall annäherungsweise ermitteln, welche davon als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten zu qualifizieren sind, bleibt für die Anwendung der pauschalen 3‰-Regel kein Raum. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2020, in Sachen KStA gegen A., B., und Gemeinderat C. (WBE.2020.359). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Ver- waltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 1 StG). Nicht 2020 Steuern und Abgaben 115 abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 lit. d StG) und Aufwendungen, die zur Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen notwendig sind. Es handelt sich dabei um Anlagekosten (DIETER EGLOFF, in: MARIANNE KLÖTI- WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], § 39 N 13). Die gleichen Regelungen finden sich in Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 34 lit. d DBG. 2.2. Zu den gemäss § 39 Abs. 1 StG abzugsfähigen Gewinnungs- kosten zählen sämtliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die mit der Erzielung von Erträgen aus beweglichem Privatvermögen im Zusammenhang stehen und nicht zu einer Wertvermehrung dieses Vermögens führen. Darunter sind auch Aufwendungen zu verstehen, die der Erhaltung der Ertragsquelle, d.h. des betreffenden Vermö- gens, dienen (DIETER EGLOFF, a.a.O, § 39 N 12; vgl. PHILIP FUNK, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkom- menssteuerrecht, Diss., St. Gallen 1989, § 10 S. 175). Die abzugs- fähigen Vermögensverwaltungskosten umfassen dabei primär die Auslagen für die Verwahrung von Vermögenswerten in Depots oder Schrankfächern, aber auch Entgelte für einzelne Verwaltungshand- lungen, Couponinkassokommissionen, Spesen für Kontoführung und -abschluss oder im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuerverzeichnissen anfallende Aufwendungen (DIETER EGLOFF, a.a.O, § 39 N 16; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 10). Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für die Anlage- oder Finanzberatung sowie Transaktionsgebühren (Courtagen, sog. Ticket Fees und dergleichen), da diese im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten stehen und daher nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen (vgl. § 41 Abs. 1 lit. d StG; DIETER EGLOFF, a.a.O, § 39 N 21; Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2000 in: ASA 71 S. 44 ff., S. 46). 2.3. 116 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Die Wegleitung zur Steuererklärung 2018 des KStA nimmt die dargelegten Grundlagen in Ziff. 15.4 (S. 24) durch eine exempla- rische, in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwalt- ungskosten unterteilte Aufzählung auf. Sodann enthält die Weglei- tung folgenden Hinweis: Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr). Eine erfolgsab- hängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anla- geberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt. Bei einer kom- binierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden. 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Anteil der den Beschwerde- gegnern in Rechnung gestellten All-in-Fee, der auf den "Handel" ent- fällt, nicht abzugsfähig ist. Umstritten ist dagegen, ob die gesamten unter dem Titel "Vermögensverwaltung/Depotgebühren" angefallen- en Kosten als abzugsfähig im Sinne von § 39 Abs. 1 StG zu quali- fizieren sind. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, greift die Ansicht der Vorinstanz, die lediglich auf die verwendeten Bezeichnungen ("Handel" versus "Vermögensverwaltung/ Depotgebühren") abstellt, zu kurz. 3.2. Dem von der Beschwerdegegnerin am 16. April 2018 signierten Vermögensverwaltungsauftrag ist zu entnehmen, dass in dessen Rahmen eine Pauschalgebühr (All-in-Fee) zu entrichten ist, welche folgende Bestandteile umfasst: Management-Fee, Transaktionsge- bühren, Depotgebühr, Depotverwaltungskosten (Corporate Actions), Treuhandkommission sowie die Gebühren für Steuer- und Vermö- gensverzeichnisse. Darin nicht enthalten ist – neben Ein- und Auslie- ferungsspesen und dergleichen – die Mehrwertsteuer. Gemäss der Broschüre "Preise für Dienstleistungen" (gültig ab 1. Juli 2018) belaufen sich die Kosten für das von der Beschwerdegegnerin ge- wählte Vermögensverwaltungsprodukt (Vermögensverwaltung mit Direktanlagen; Anlagestrategie: konservativ) auf 1.200% des 2020 Steuern und Abgaben 117 Mandatsbetrages, mindestens aber Fr. 3000.00 pro Jahr. Die Gebühr wird vierteljährlich belastet und umfasst Portfoliomanagement, Courtage, Verwahrung, Kontoführung, Steuerverzeichnis und Porto. Nicht inbegriffen sind gesetzliche Abgaben, Ein- und Auslieferungen sowie Spezialaufwände. Teile der Mandatspreise unterliegen der Mehrwertsteuer. Da die jeweiligen Dokumente keine einheitlichen Begriffe ver- wenden, lässt sich aus der Aufzählung der Gebührenkomponenten nicht mehr schliessen, als dass die Pauschalgebühr neben klar ab- zugsfähigen (Depotgebühr, Verwahrung usw.) auch eindeutig nicht abzugsfähige Kosten (insb. Courtage, Transaktionsgebühren) um- fasst. Zu welcher Kategorie die Management-Fee sowie die für das Portfoliomanagement anfallenden Gebühren zu zählen sind, ist da- gegen – mangels Beschreibung, welche Aktivitäten unter diesen Positionen konkret abgerechnet werden – nicht ohne Weiteres klar. Dem Vermögensverwaltungs-Auftrag ist allerdings zu entnehm- en, dass die D. Bank mit der Verwaltung aller Vermögenswerte im Depot und auf den Konten beauftragt wurde. Dabei ist sie ermäch- tigt, alle Handlungen auszuführen, die sie im Rahmen der üblichen bankmässigen Vermögensverwaltung als zweckmässig erachtet. Sie handelt nach freiem Ermessen im Rahmen der mit dem Kunden festgelegten Anlagestrategie. Unter Ziff. 8 wurde zudem vereinbart, dass die D. Bank im Rahmen der gewählten Anlagestrategie die Werte in alle banküb- lichen Anlageinstrumente investieren kann und sie jederzeit befugt ist, einmal gekaufte oder gezeichnete Anlageinstrumente wieder zu verkaufen oder allenfalls zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben oder zu verkaufen sowie die Guthaben des Auftraggebers auf Zeit fest anzulegen. Es liegt nahe, dass gerade dieses selbständige Aktiv- werden mit dem Gebührenanteil abgegolten werden soll, der als Management-Fee bzw. Portfoliomanagement-Gebühr bezeichnet wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen die für diese Tätigkeit verlangten Verwaltungsgebühren letztlich der Anlage- beratung und sind daher nicht abzugsfähig (Urteil des Bundes- gerichts vom 1. März 2000 in: ASA 71 S. 44 ff., S. 47). 3.3. 118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Nochmals anders werden die Gebühren in den eingereichten Belastungsauszügen bezeichnet bzw. unterteilt. Da vorliegend jedoch gerade diese (effektiv fakturierten) Aufwendungen umstritten sind, ist für die zu klärende Frage vorwiegend auf diese abzustellen. Die jeweils unter "Handel" ausgeschiedenen Kosten sind, wie ausgeführt, unbestrittenermassen nicht abzugsfähig. Sie dürften vor- nehmlich Courtagen und Transaktionsgebühren umfassen. Bezüglich des umstrittenen Gebührenanteils ("Vermögensverwaltung/ Depotge- bühren") fällt auf, dass dieser gesamthaft der Mehrwertsteuer unter- liegt. Insofern ist dem KStA zuzustimmen, dass die von der Bank unternommene Unterteilung der Kostenpositionen nicht der steuer- rechtlichen Optik folgt (nicht abzugsfähig versus abzugsfähig), son- dern auf die Mehrwertsteuerpflicht der kostenauslösenden Tätig- keiten abstellt. Da gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG auch die Anlageberatung der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. HARUN CAN/MICHAEL NIETLISPACH in: ZWEIFEL/BEUSCH/GLAUSER/ ROBINSON [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 21 N 278), ist mit dem KStA zudem davon auszugehen, dass die hierfür angefallenen Aufwendungen nicht im (von der Mehrwertsteuer ausgenommenen) Anteil "Handel" enthalten sind, sondern unter der Position "Ver- mögensverwaltung/Depotgebühren" verrechnet wurden. Wie unter Erw. 2.2 f. hiervor erläutert, sind die Anlageberatungskosten, unter welche vorliegend auch die Management-Fee bzw. die Portfolio- management-Gebühr zu subsumieren sind, steuerlich allerdings nicht absetzbar. Als Zwischenfazit ist demnach einerseits festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch die in den Belastungs- anzeigen unter "Vermögensverwaltung/Depotgebühren" ausgewies- enen Aufwendungen Gebühren enthalten, die steuerlich nicht abge- zogen werden können, da sie die Anlageberatung betreffen. Anderer- seits ist – gestützt auf den Vermögensverwaltungs-Auftrag bzw. die Preisbroschüre – davon auszugehen, dass diese (mit der Anlagebera- tung im Zusammenhang stehenden) nicht abzugsfähigen Kosten im Rahmen des vorliegend relevanten Vermögensverwaltung-Auftrags 2020 Steuern und Abgaben 119 als Management-Fee bzw. Portfoliomanagement-Gebühr bezeichnet wurden. 3.4. Da nach dem Ausgeführten nicht der gesamte als "Vermögens- verwaltung /Depotgebühren" fakturierte (mehrwertsteuerpflichtige) Betrag steuerlich abgezogen werden kann, ist der abzugsfähige An- teil annährungsweise zu ermitteln (vgl. Wegleitung zur Steuer- erklärung 2018 des KStA, Ziff. 15. 4 in fine). Gestützt auf die Preisbroschüre der D. Bank lassen sich die Ge- bühren für die Verwahrung (Depotführung u.ä.) und die Erstellung der Steuerverzeichnisse annährungsweise berechnen: Werden – wie im Rahmen des vorliegenden Vermögensverwaltungs-Auftrags – Aktien und andere Kapitalmarktanlagen (Anlagefonds, Obligationen etc.) verwahrt, fällt für ein Volumen von unter Fr. 750'000.00 eine jährliche Gebühr von 0.230% an, mindestens aber Fr. 50.00 je Depot, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Verwaltungsgebühr wird monatlich ermittelt (an einem Stichtag um die Monatsmitte) und jährlich ver- rechnet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des KSTA lassen sich die Depotgebühren wie folgt berechnen: Ø verwaltetes Vermögen 2018 (= Ø des durchschnittlich verwalteten Ver- mögens Q1 – Q4): Fr. 333'095.00 Depotgebühr gem. Preisbroschüre: 0.023 % x Fr. 333'095.00 = Fr. 766.00 Des Weiteren lassen sich auch die Gebühren für die Erstellung des eingereichten Steuerverzeichnisses ermitteln. Gemäss der Preis- broschüre fällt für ein Steuerverzeichnis, das den jeweiligen steuer- baren Ertrag der Wertschriften ausweist, je Konto und Valor ein Betrag von Fr. 6.00 an, falls es sich um ein Konto oder aber um schweizerische oder ausländische (aber nicht der pauschalen Steuer- anrechnung gemäss Doppelbesteuerungsabkommen [DBA] unter- liegende) Valoren handelt. Im Falle von Valoren mit pauschaler Steueranrechnung gemäss DBA oder mit "Steuerrückbehalt USA" werden Fr. 8.00 pro Valor verrechnet (inkl. Sammelausweis). Dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Steuerverzeichnis pro 2018 lässt sich folgende Anzahl an Valoren und Konti entnehmen: Valoren mit eidgenössischer Verrechnungssteuer: 16 Stk. Konti ohne eidgenössische Verrechnungssteuer: 4 Stk. 120 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Valoren ohne eidgenössische Verrechnungssteuer: 19 Stk. Valoren mit pauschaler Steueranrechnung gem. DBA: 9 Stk. Die Differenz der vorstehend ermittelten Anzahl an Valoren mit pauschaler Steueranrechnung (Verrechnung zu je Fr. 8.00) zur An- zahl, welche das KStA unter diesem Titel berücksichtigte (18 Stk.), dürfte darin begründet liegen, dass das KStA auch die Valoren ge- mäss Sammelausweis mitgezählt hat. Diese sind jedoch mit den Va- loren auf S. 11 – 13 des Steuerverzeichnisses identisch und für den Sammelausweis wird gemäss der Preisbroschüre (S. 20, Fn.3) keine separate Gebühr erhoben. Unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Faktoren (Anzahl und Preis) lässt sich demnach folgende Gebühr für die Erstellung des Steuerverzeichnisses berechnen: (16 + 4 + 19) x Fr. 6.00 = 39 x Fr. 6.00 = Fr. 234.00 9 x Fr. 8.00 = Fr. 72.00 Total: Fr. 306.00 Gesamthaft resultiert für die Verwahrung (Depotgebühren) und die Erstellung des Steuerverzeichnisses demnach ein Betrag von Fr. 1'072.00 (Fr. 766.00 + Fr. 306.00). Hinzu kommt die Mehrwert- steuer von 7.7 %, was zu einem Gesamtbetrag von Fr. 1'154.55 führt. Aufgrund ihrer Qualität als Verwaltungsgebühren im Sinne von § 39 Abs. 1 StG (vgl. Erw. 2.2 hiervor) sind diese Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig. Worin die Differenz des Betrages von Fr. 1'072.00 bzw. Fr. 1'154.55 zur Summe der als "Vermögenver- waltung/Depotgebühren" verrechneten Aufwendungen (Fr. 1'651.50 zzgl. MWSt von 7.7% = Fr. 1'781.90) liegt, lässt sich dagegen nicht eruieren. Da, wie gesehen, auch (mehrwertsteuerpflichtige) Anlage- beratungsgebühren (Management-Fee bzw. Portfoliogebühren) in der All-in-Fee enthalten sind, ist, gestützt auf die vorstehenden Erwäg- ungen, davon auszugehen, dass der Differenzbetrag von Fr. 627.35 (Fr. 1'781.90 – Fr. 1'154.55) für Aufwendungen der Anlageberatung verrechnet worden ist. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die abzugsfähigen Kos- ten, gestützt auf die eingereichten Belege – zwar annäherungsweise, aber dennoch relativ konkret – ermittelt werden können. Zwar trifft es zu, dass der exakte Anteil der Anlageberatungskosten in der ge- 2020 Steuern und Abgaben 121 samten All-in-fee nicht berechnet werden kann. Gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2018 des KStA ist aber der abzugsfähige Teil der Vermögensverwaltungsgebühren zu schätzen und dies ist – wie gesehen – anhand der verfügbaren Informationen problemlos mög- lich. Insofern mag auch der Einwand des KStA, bei der All-in-Fee gehe es darum, die aufwendigere Einzelpositionsabrechnung durch eine Pauschale zu ersetzen und diese Aufwandsersparnis sei in der Regel mit einem Kundenrabatt verbunden, an der hier bestehenden Möglichkeit, die abzugsfähigen Kosten approximativ zu ermitteln, nichts zu ändern. Denn selbst wenn die All-in-Fee eine Vergünsti- gung zugunsten des Kunden umfassen würde, ist es wahrschein- licher, dass diese den Bereich der Transaktionen bzw. des Handels und des Portfoliomanagements beschlagen würde, da nur dort effek- tiv an den Kunden gerichtete Einzelabrechnungen denkbar sind. Demgegenüber betreffen sowohl die Verwahrung der Wertschriften als auch die Erstellung des Steuerverzeichnisses (nur diese Kosten werden vorliegend als abzugsfähig qualifiziert) Aufwände, die, unab- hängig davon, ob ein Kunde einen pauschalen Vermögensverwal- tungsauftrag abgeschlossen hat oder nicht, für alle gehaltenen Wert- schriften bzw. Konti naturgemäss "en bloc", d.h. lediglich nach An- zahl der ins Steuerverzeichnis aufgenommenen Wertschriften und Konti, abgerechnet, werden. Hinzu kommt, dass die vorliegend praktizierte quartalsmässige Abrechnung der Depotgebühren gegen- über der jährlichen Abrechnung, wie sie hinsichtlich der Verwahrung von Wertschriften von Kunden ohne Vermögensverwaltungsauftrag erfolgt, aufgrund der höheren Kadenz mehr Aufwand generiert. Ein Rabatt auf den abzugsfähigen Vermögensverwaltungsgebühren, welcher die Möglichkeit, diese vorliegend annäherungsweise zu er- mitteln, in Frage stellen würde, ist demnach unwahrscheinlich. Daraus erhellt insgesamt, dass die abzugsfähigen Vermögens- verwaltungsgebühren vorliegend anhand der eingereichten Doku- mente ohne Weiteres in Form eines konkreten Betrags (Fr. 1'154.55) approximativ festgestellt werden können. 3.6. 122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Entgegen der Ansicht des KStA bleibt unter diesen Umständen kein Raum für die Anwendung der "3‰-Regel". Denn der Wortlaut der betreffenden Passage in der Wegleitung zur Steuerklärung 2018 ist dahingehend zu verstehen, dass der abzugsfähige Anteil bei kombinierten Vermögensverwaltungsgebühren unter Würdigung der verfügbaren Informationen grundsätzlich zu schätzen bzw. approxi- mativ zu berechnen ist. Ein Abstellen auf den schematischen Wert von 3‰ der verwalteten Depotwerte ist dagegen sekundär und nur insoweit angebracht, als es trotz zumutbarem Aufwand nicht gelingt, die effektiv abzugsfähigen Kosten so treffend als möglich zu er- mitteln. In anderen Worten ist von einem Zurückgreifen auf den 3‰- Pauschalabzug immer dann abzusehen, wenn unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen eine approximative Berechnung mög- lich ist, die den effektiv abzugsfähigen Anteil der Aufwendungen wahrheitsgetreuer abbildet als die Pauschale. Dies ist vorliegend der Fall. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei den abzugsfähigen Vermögensverwaltungsgebühren um steuer- mindernde Positionen handelt, die grundsätzlich vom Steuerpflich- tigen nachzuweisen sind. Denn die vorzunehmende annäherungs- weise Ermittlung ist Ausfluss der in § 179 Abs. 1 StG kodifizierten Pflicht der Steuerbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen, welche wiederum dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Nachachtung verschaffen soll (MARTIN SCHADE, Kommentar StG, § 179 N 10). Nach dem Unter- suchungsgrundsatz hat die Veranlagungsbehörde denn auch Tat- sachen abzuklären, für welche der Steuerpflichtige die Beweislast trägt (MARTIN SCHADE, Kommentar StG, § 179 N 15). Daraus er- hellt, dass die pauschale 3‰-Regel erst dann anwendbar wird, wenn keine aufschlussreichen Belege zur Verfügung stehen oder die an- näherungsweise Ermittlung der abzugsfähigen Kosten zu einem un- zumutbaren Aufwand führen würde. Dies trifft vorliegend umso weniger zu, als bereits auf den eingereichten Belastungsanzeigen in ihrer "blossen" Form eine gewisse Aufspaltung der Gebühren in ver- schiedene Kategorien ("Handel", "Vermögensverwaltung/ Depot- gebühren") ausgewiesen wird, wodurch sich eine nähere Betrachtung 2020 Steuern und Abgaben 123 und damit auch eine einzelfallgerechtere Ermittlung der abzugs- fähigen Gebühren geradezu aufdrängt. 3.7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde insofern als begrün- det, als der von der Vorinstanz gewährte Abzug für die gesamten Gebühren, die unter "Vermögensverwaltung/Depotgebühren" geltend gemacht wurden, zu weit geht. Ein blosses Abstellen auf die ver- wendeten Begriffe greift zu kurz. Allerdings ist vorliegend, gestützt auf die verfügbaren Informationen, einer einzelfallspezifischen, an- näherungsweisen Ermittlung der abzugsfähigen Vermögensverwal- tungskosten vor der Anwendung der pauschalen 3‰-Regel der Vor- rang zu geben. Der approximativ berechnete Betrag an abzugsfä- higen Vermögensverwaltungskosten beläuft sich auf insgesamt Fr. 1'154.55 (vgl. Erw. 3.4 hiervor). 2020 Migrationsrecht 125 III. Migrationsrecht 17 Nachträglicher Familiennachzug; wichtige familiäre Gründe Wird durch die Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt, liegen damit gleichsam wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, da das nationale Ausländerrecht konventionskonform auszulegen ist (Erw. 2.3, insb. 2.3.1.4.1). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. April 2020, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2019.410). Sachverhalt A. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. August 2013 zur Vor- bereitung der Eheschliessung in die Schweiz eingereist war, heiratete sie am 25. November 2013 in Z. einen Schweizer. Am 10. März 2014 erteilte ihr das MIKA zwecks Verbleibs beim Ehegatten eine Aufent- haltsbewilligung, welche zuletzt am 5. November 2018 bis zum 30. November 2019 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1- act.] 87 ff., 93, 112). In erster Ehe war die Beschwerdeführerin mit einem koso- varischen Landsmann verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe war der Sohn B. (geb. 2004, kosovarischer Staatsangehöriger) her- vorgegangen. Am 27. September 2012 war die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Y. (Kosovo) geschieden und dem Kindsvater das alleinige Sorgerecht für den Sohn zugeteilt worden (MI1-act. 6, 47; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B. [MI2- act.] 1, 33 ff.).