3.2. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von insgesamt Fr. 4'800.00 je zur Hälfte mit Fr. 2'400.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerinnen (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat C. (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten