2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 570.00, gesamthaft Fr. 4'170.00, sind je zur Hälfte von den Beschwerdeführern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. - 27 - 3. 3.1. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat C. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 je zur Hälfte mit Fr. 2'250.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag.