Diese Entschädigungen verstehen sich als Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuern enthalten sind (§ 8c AnwT). Daher ist von der Entschädigung, soweit diese die Beschwerdegegnerin 1 betrifft, die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, weil sie ihrerseits der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und einen Vorsteuerabzug vornehmen kann (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.; VGE vom 22. Oktober 2015 [WBE.2015.337], S. 14 f.). Somit reduziert sich die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerinnen von Fr. 5'000.00 auf Fr. 4'800.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.