Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter des Gemeinderats C. und der Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund der neuen, von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragestellungen als eher hoch zu bezeichnen. Die Komplexität der Materie ist als mittel, die Bedeutung des Falles für die Gemeinde ebenfalls als mittel, für die Beschwerdegegnerinnen hingegen als hoch zu bewerten. Alles in allem rechtfertigen sich Parteientschädigungen in Höhe von Fr. 4'500.00 für den Gemeinderat und in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.00 für die Beschwerdegegnerinnen. Diese Entschädigungen verstehen sich als Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuern enthalten sind (§ 8c AnwT).