In Verfahren, die das Vermögen der Parteien nicht beeinflussen, bestimmt sich die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (vgl. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Für Fälle ohne Streitwert geht der Honorarrahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter des Gemeinderats C. und der Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund der neuen, von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragestellungen als eher hoch zu bezeichnen.