Da sich die nur die Sondernutzungsplanung betreffenden Kosten im vorinstanzlichen Verfahren nicht eruieren liessen, legte die Vorinstanz die Parteientschädigung nach behördlichem Ermessen gestützt auf den Anwaltstarif fest. Das Vermögensinteresse lässt sich nach wie vor nicht abschätzen, womit keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt.