2. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer dem Gemeinderat C. und den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, wiederum anteilsmässig und unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG; § 33 Abs. 1 und 3 VRPG). Deren Höhe bestimmt sich nach - 26 - dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150; vgl. § 1 Abs. 1 AnwT).